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zugeben müssen. Betrachten wir etwa Entscheidungen wie die des
französisch-deutschen gemischten Schiedsgerichtshofes vom 19. Ok-
tober 1921 in dem Rechtsstreit des Office de Verification et de
Compensation pour l’Alsace-Lorraine gegen das Reichsausgleichs-
amt, vom 24. Oktober 1921 ım Prozesse der Societe Vinicole de
Champagne gegen das Haus Mumm in Rheims, oder die des fran-
zösisch-österreichischen gemischten Schiedsgerichtshofs vom 30. No-
vember 1921 in Sachen des Office des Biens et Interöts prives
gegen das österreichische Abrechnungsamt und den Verband öster-
reichischer Banken und Bankiers. Uns erscheint jedes derartige
Urteil zunächst als Ergebnis einer gewollten Parteinahme des von
der Entente mit Raffinement ausgesuchten und uns aufgezwungenen
„neutralen“ Vorsitzenden für die niedrigsten und schäbigsten Macht-
instinkte des Siegers gegen den Besiegten. Aber gerade dann,
wenn wir dem „neutralen“ Vorsitzenden keinerlei bewußte Pflicht-
verletzung, sondern den besten Willen zur „Objektivität“ zubilli-
gen, zeigen derartige Entscheidungen, wohin der Wahn von der
Objektivität der Rechtsdogmatik führt, wie er die Jurisprudenz
zur Dirne erniedrigt, die sich dem jeweiligen Machthaber an den
Hals wirft; gerade dann bilden derartige Entscheidungen für alle
Ewigkeit nicht ein Schandmal für die „neutralen“ Vorsitzenden,
sondern für die Rechtsdogmatik überhaupt, die solche Akte offen-
sichtlicher politischer Parteinahme mit der Würde der objektiven
Wahrheit umkleidet.
Der Einfluß der Subjektivität auf die Entscheidung des Juri-
sten wird desto größer, je mehr wir uns in das Gebiet allgemeiner
Ausdrücke wie „Treu und Glauben“, „Billigkeit“ u. dgl., in die
Gebiete der „quaestio facti*, der verschiedenen Arten des „Er-
messens“, der Rechtsfindung:. wie nach Art.1, Abs. 2 des schwei-
zerischen Zivilgesetzbuchs usw. begeben. Dies bedarf wohl keiner
Ausführung. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung ist es
auch nicht erforderlich, auf das Verhältnis der bis jetzt darge-
legten Auffassung zu meiner Lehre vom freien Ermessen und von