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K 19.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 28. Oktober 1890.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 3. Oktober 1890. — k erfügung der Ministerien des
Innern und der Finanzen, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 7. Oktober 1890. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der jnuristischen Perfönlekeit an den katholischen Gesellenverein
in Gmünd. Vom 14. Oktober 1890. — Berichtigung.
flöönigliche Verordnung, betreffend den Schutz von bögeln.
Vom 3. Oktober 1890.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem durch das Reichsgesetz vom 22. März 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 111)
Anlaß zur Aenderung der landesrechtlichen Vorschriften über den Vogelschutz gegeben
worden ist, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Unsere Verordnung, betreffend den Schutz der Vögel, vom 16. August 1878 (Regierungsblatt
Seite 205) tritt außer Wirksamkeit.
Die Vorschriften zur Vollziehung des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln,
vom 22. März 1888, sowie die landesrechtlichen Ergänzungsbestimmungen im Sinne des
§. 9 desselben sind von den Ministerien des Innern und der Finanzen zu erlassen.