Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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K  19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  Oktober  1890.

 

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln.  Vom  3.  Oktober  1890.  —  k  erfügung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln.  Vom  7.  Oktober  1890.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  jnuristischen  Perfönlekeit  an  den  katholischen  Gesellenverein
  in  Gmünd.  Vom  14.  Oktober  1890.  —  Berichtigung.

 

flöönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  von  bögeln.
Vom  3.  Oktober  1890.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  durch  das  Reichsgesetz  vom  22.  März  1888  (Reichsgesetzblatt  Seite  111)
Anlaß  zur  Aenderung  der  landesrechtlichen  Vorschriften  über  den  Vogelschutz  gegeben
worden  ist,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Unsere  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  der  Vögel,  vom  16.  August  1878  (Regierungsblatt
  Seite  205)  tritt  außer  Wirksamkeit.

Die  Vorschriften  zur  Vollziehung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,
vom  22.  März  1888,  sowie  die  landesrechtlichen  Ergänzungsbestimmungen  im  Sinne  des
§.  9  desselben  sind  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  erlassen.