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gebiets nicht durchgedrungen ; ebensowenig hat es die Gründung
eines besonderen Saarstaats mit einem ihm zu erteilenden Ver-
waltungs- oder Regierungsmandat erreicht. Vielmehr ist es mit
einer Expektanz auf den Erwerb nach 15 Jahren abgefunden
und die von ihm erstrebte Stellung eines Mandatars auf den Völker-
bund als Treuhänder übertragen worden.
11.
Das Saargebiet ist also kein Staat; es gibt keinen „Saar-
staat“. Was aber ist es sonst? Daß es nicht als staatenloses,
der Okkupation dritter Mächte freigegebenes Territorium angesehen
werden darf, ist selbstverständlich. Es kann also nur Teil eines
Staates seın. Da es vor dem Versailler Vertrag zweifellos ein
Bestandteil Preußens und Bayerns, also des Deutschen Reiches
war, durch den Friedensvertrag aber nicht an einen andern Staat
abgetreten worden ist, so ist es klar, daß es nach wie vor zum
Deutschen Reiche gehört. Es fragt sich nur, ob es bei der Ueber-
tragung der Regierungsgewalt an den Völkerbund noch erlaubt
ist, von der deutschen Souveränität zu sprechen °".
Der Versailler Vertrag selbst hat kein Bedenken getragen,
diese Frage zu bejahen. Das bringt er in $ 35 der Anlage zu
den Art. 45—50 dadurch zum Ausdruck, daß er Deutschland auf
seine Souveränität nicht schon jetzt verzichten läßt, sondern es
nur verpflichtet, dies dermaleinst zu tun, wenn es der Völker-
bund unter Berücksichtigung der Volksabstimmung für nötig
erachten sollte. Zur Zeit aber verzichtet es weder bedingt noch
unbedingt, und die Auferlegung der Verpflichtung, später einmal
zu verzichten, hat nur dann einen Sinn, wenn es zur kritischen
Zeit die Souveränität noch hat.
Die Anerkennung der deutschen Souveränität über das Saar-
gebiet findet sich noch an einer andern Stelle des Vertrags, deren
2° Die Souveränität wird hier in Uebereinstimmung mit dem im Völker-
recht herrschenden Sprachgebrauch mit Staatsgewalt identifiziert.