Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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gebiets nicht durchgedrungen ; ebensowenig hat es die Gründung 
eines besonderen Saarstaats mit einem ihm zu erteilenden Ver- 
waltungs- oder Regierungsmandat erreicht. Vielmehr ist es mit 
einer Expektanz auf den Erwerb nach 15 Jahren abgefunden 
und die von ihm erstrebte Stellung eines Mandatars auf den Völker- 
bund als Treuhänder übertragen worden. 
11. 
Das Saargebiet ist also kein Staat; es gibt keinen „Saar- 
staat“. Was aber ist es sonst? Daß es nicht als staatenloses, 
der Okkupation dritter Mächte freigegebenes Territorium angesehen 
werden darf, ist selbstverständlich. Es kann also nur Teil eines 
Staates seın. Da es vor dem Versailler Vertrag zweifellos ein 
Bestandteil Preußens und Bayerns, also des Deutschen Reiches 
war, durch den Friedensvertrag aber nicht an einen andern Staat 
abgetreten worden ist, so ist es klar, daß es nach wie vor zum 
Deutschen Reiche gehört. Es fragt sich nur, ob es bei der Ueber- 
tragung der Regierungsgewalt an den Völkerbund noch erlaubt 
ist, von der deutschen Souveränität zu sprechen °". 
Der Versailler Vertrag selbst hat kein Bedenken getragen, 
diese Frage zu bejahen. Das bringt er in $ 35 der Anlage zu 
den Art. 45—50 dadurch zum Ausdruck, daß er Deutschland auf 
seine Souveränität nicht schon jetzt verzichten läßt, sondern es 
nur verpflichtet, dies dermaleinst zu tun, wenn es der Völker- 
bund unter Berücksichtigung der Volksabstimmung für nötig 
erachten sollte. Zur Zeit aber verzichtet es weder bedingt noch 
unbedingt, und die Auferlegung der Verpflichtung, später einmal 
zu verzichten, hat nur dann einen Sinn, wenn es zur kritischen 
Zeit die Souveränität noch hat. 
Die Anerkennung der deutschen Souveränität über das Saar- 
gebiet findet sich noch an einer andern Stelle des Vertrags, deren 
2° Die Souveränität wird hier in Uebereinstimmung mit dem im Völker- 
recht herrschenden Sprachgebrauch mit Staatsgewalt identifiziert.
	        
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