Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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volle Tragweite allerdings nur dann zutage tritt, wenn man 
das französische Zivil- und Verwaltungsrecht zu Rate zieht. 
Die Anlage nämlich spricht in $ 22 der Regierungskommis- 
sion (abgesehen von den Minen) den vollen Nießbrauch an dem im 
Saargebiet gelegenen Eigentum des Deutschen Reichs oder eines 
deutschen Landes zu, mag esihm zustehenals domaine 
publieoder als domaine prive. 
Diese Unterscheidung ist dem deutschen Recht der Form nach 
fremd, aber sie bezieht sich auf Erscheinungen, die auch ibm ge- 
läufig sind. Zu den domaines de l’Etat gehören nämlich nach 
französıschem Recht teils Sachen, die dem Privateigentum zugäng- 
lich sind, teils solche „qui ne sont pas susceptibles d’une pro- 
priete civile“, d.h. dem Privateigentum entzogene, oder, wie es OTTO 
MAYER ausdrückt”, Sachen, mit denen sich das Zivilrecht nicht 
befaßt. Die erstere Kategorie bilden die „domaines prives“; 
zu ihnen gehören Landgüter, Wälder, Gebäude. Die zweite Kate- 
gorie bilden die „domaines publics“, die sich aus den res publici 
usus zusammensetzen, wie schiffbare Flüsse, Brücken über solche, 
Landstraßen. Sie sind der Veräußerung und Ersitzung ent- 
zogen. Ihre Rechtsverhältnisse beurteilen sich nach Ver wal- 
tungsrecht. Die Herrschaft des Staates über sie beruht nicht 
auf dem Privatrecht, sondern auf seiner Souveränität. 
Für die hier behandelte Frage bedeutet also $ 22, daß er 
das Souveränitätsrecht als Voraussetzung des öffentlichen Eigen- 
tums dem Deutschen Reich und den deutschen Ländern nicht ent- 
zieht, sondern nur dem Nießbrauch nach auf die Regierungskom- 
mission überträgt. 
Das läßt sich auch so ausdrücken (und dieser Fassung 
hat man sich anscheinend in den deutschen Gebieten ehemals 
2ı Theorie des französischen Verwaltungsrechts (1886) S. 229. 
®® BLock, Dictionnaire de l’administration frangaise, s. v. „domaine“ 
nr. 27. 8. auch LAFFERIERE, Histoire des principes des institutions (1851/2) 
p. 204 (mir nicht zugänglich).
	        
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