Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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französischen Rechts häufig bedient): ein Staat kann auf 
ausländischem Gebiet zwar Privateigentum, 
aber kein öffentliches Eigentum haben. Daraus 
ergibt sich das Gleiche wie oben: wer anerkennt, daß ein Staat 
auf einem bestimmten Gebiet öffentliches Eigentum hat, erkennt 
damit auch an, daß dieses Gebiet de iure seiner Souveränität unter- 
worfen ist. 
Daß der Versailler Vertrag durch die mitgeteilten Stellen 
die deutsche Souveränität über das Saargebiet anerkennt, ist jedem 
Zweifel entzogen. Zum Ueberfluß möge ein amerikanisches und 
ein englisches Zeugnis herangezogen werden. In einer dem 
Senat der Vereinigten Staaten überreichten Schrift charakterisiert 
STERLING E. EDMUNDS den Inhalt des Vertrags in folgender Weise: 
„It is stated that Germany renounces in favor of the league of 
nations as trustee only the government of the Saar Basın, 
and it is contemplated that German sovereignity subsists“ ®, 
Entsprechend sagt der Engländer H. W. V. TEMPERLEY in seiner 
„History of the Peace Conference“ Vol. II (1920) p. 179, daß die 
Regierungskommission im Saargebiet willpossess all the powers 
belonging to the German Empire, Prussia or Bavaria“ *, 
Wenn somit nach dem Versailler Vertrag der befristete Ueber- 
gang der Regierungsgewalt auf eine andere Stelle der Aufrecht- 
erhaltung der Souveränität nicht entgegensteht, so hat er in dieser 
Auffassung eine Reihe von Vorgängern, die schon deshalb genauer 
zu betrachten sind, weil ihre Prüfung gleichzeitig Material zur 
Beantwortung der andern Frage bietet, welche praktische Bedeu- 
tung einer in solcher Weise geschwächten Souveränität noch ver- 
bleibt. Der wichtigste Vorgänger ist die Schlußakte der 
Berliner Konferenz von 1878. „Les provinces de Bos- 
nie et de Herzegovine seront oceupees et administrees par 
’® International Law and the Treaty of Peace (1919) 66tb Congress 
let session. Document Nr. 156 p. 18. 
”* Die Hervorhebung einzelner Worte in diesen Sätzen stammt von wir.
	        
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