Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Von dieser Befugnis haben die Kammern jedoch nur einen be- 
schränkten Gebrauch gemacht. Ob die Ausschüsse irgendwelche be- 
hördlichen Rechte ausüben durften (z. B. Zeugen vorladen, Akten 
einfordern) war in Preußen durchaus bestritten. In ähnlicher Weise 
bestimmte die Verfassung von Waldeck vom 7. August 1852 im 8 64, 
daß der Landtag befugt ist, . ...... zur Aufklärung von Tatsachen 
und zur Vorbereitung seiner Beratungsgegenstände Ausschüsse einzu- 
setzen. In dem bayerischen (feschäftsgangsgesetz vom 19. Januar 1872 
ist nach Artikel 33 der Kammer und den Ausschüssen das Recht 
beigelegt, für den Umfang ihres Wirkungskreises diejenigen Erläute- 
rungen und Aufschlüsse, die sie für erforderlich erachten, von den 
Staatsministerien zu verlangen ; Art. 23 spricht von Berichten, die ein 
Ausschuß. .... über Beschwerden abzugeben hat; eigentliche Unter- 
suchungsausschüsse sind — jedenfalls ausdrücklich — nicht vorge- 
sehen. Auch in der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 
1871 ist von Untersuchungsausschüssen nicht die Rede. Anträge, dem 
Reichstag das Recht zur Einsetzung solcher Ausschüsse ausdrücklich 
beizulegen, wurden zu einem Teil abgelehnt und kamen zum anderen 
Teile nicht zur Verabschiedung. 
Die Frage, ob das Enqueterecht den Volksvertretungen durch ein 
gewöhnliches, nicht verfassungsänderndes Gesetz verliehen werden 
könne, ist bei den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nirgends ge- 
streift. Nur in den Reichstagsverhandlungen über die soeben erwähnten 
Anträge wurde von einzelnen Abgeordneten erwähnt, eines Gesetzes 
bedürfe es nicht; das Recht zur Bestellung solcher Ausschüsse stehe 
Jeder Volksvertretung als natürliches Recht zu. 
Die deutsche Staatsrechtslehre stand hinsichtlich des Enquete- 
rechts auf folgendem Standpunkt. Das Kontrollrecht der Volksver- 
tretungen über die Maßnahmen der Regierungen war grundsätzlich 
überall anerkannt. Ueber den Umfang herrschte allerdings Streit. 
Während Scauuze, Deutsches Staatsrecht I, S. 479, und MEvYER-An- 
scHürz, Lehrbuch des Staatsrechts $ 96, S. 331 aussprachen, daß den 
Landtagen ein das ganze Gebiet der Verwaltung umfassendes Recht 
der Kontrolle zustehe, wollte Auscuütz in KoHLERs Enzyklopädie, 
Bd. IV, S. 144, das Kontrollrecht nur in der Form eines Inter- 
pellations- und Informationsrechts anerkennen. Was speziell das 
Deutsche Reich angeht, so sprach Serper, Kommentar, Art. 23 III 
dem Reichstag das Recht der Untersuchung von Tatsachen ab, hielt 
es aber für zulässig, daß der Reichstag Auskunftspersonen mündlich
	        
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