Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Akt, in dem dies geschehen wäre, ist überhaupt nicht bekannt. 
Daß die Donaumonarchie ihre Befugnisse in diesem Sinne auf- 
faßte, stand schon zu der Zeit fest, in der die fortdauernde Sou- 
veränität der Türkei offiziell bestätigt wurde. Bereits im März 
1879 nämlich hatte Oesterreich-Ungarn eine provisorische Agrar- 
verfassung für die beiden Provinzen veröffentlicht, und erst am 
21. April 1879 schloß es mit der Pforte den Konstantinopler 
Vertrag ab, dessen Präambel die Fortdauer der Souveränität des 
Sultans ausspricht. Dabei erscheint diese Fortdauer nicht etwa 
als die Auffassung nur der kontrahierenden Staaten, sondern als 
die durch den Berliner Kongreß geschaffene Voraussetzung. Sie 
wird also durch die Autorität aller Kongrekmächte getragen. 
Dazu kommt noch ein weiteres. Kurz vor Beendigung des 
Berliner Kongresses, und zwar am 4. Juni 1878, hatte die Türkei 
einen Vertrag geschlossen, durch den sie England die Besetzung 
der Insel Cypern und deren Verwaltung (administration) über- 
trug. Auf Grund dieses Vertrags erließ unter dem 21. Dez. 1878, 
ohne die Zustimmung des Sultans eingeholt zu haben, der eng- 
liısche Oberkommissar, General WOLSELEY, eine Ordonnanz über 
die Gerichtsverfassung, das Strafrecht, den Prozeß und mehreres 
andere. Auch diese Tatsache war bekannt, als die Türkei mit 
Oesterreich-Ungarn den Vertrag von Konstantinopel einging. Man 
wußte also von verschiedenen Seiten her, daß aus dem Recht, ein 
Gebiet zu verwalten auch das Recht der Gesetzgebung 
abgeleitet werde, und dennoch hielt man an dem Bestand der tür- 
kischen Souveränität fest. 
Ein dritter Unterschied zwischen den Bestimmungen über 
Bosnien und .der Herzogowina auf der einen Seite und den das 
Daargebiet betreffenden auf der andern liegt darin, daß die er- 
steren die Verwaltung auf einen Staat übertrugen, die letzteren 
dagegen nicht auf einen Staat, sondern auf einen Staaten- 
© S. dazu: SARIPOLOS in der Revue de droit international tome XII 
p. 389 ff., tome XIV. p. 331 £. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIII. 1. 3
	        
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