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bund. Deshalb kann gar keine Rede davon sein, daß das Saar-
gebiet der Souveränität seines Verwalters unterstellt worden wäre;
denn dieser ist gar nicht im Besitz irgendwelcher Souveränität.
Endlich ist ein Unterschied auch darin zu finden, daß die
zeitliche Begrenzung des Verwaltungsverhältnisses in dem
Versailler Vertrag klar zum Ausdruck kommt. Allerdings sollte
sie nach der überwiegenden Ansicht auch für die Befugnisse
Öesterreich-Ungarns in den beiden türkischen Provinzen gelten;
wird sie aber für das Saargebiet ausdrücklich hervorgehoben, so
läßt sich — bei aller Vorsicht — doch der Schluß ziehen, daß
der rechtliche Bestand der deutschen Souveränität noch weniger
berührt werden sollte als der der türkischen.
Daß die hervorgehobenen Unterschiede auch gegenüber dem
Cypernvertrag gelten, sei nur kurz erwähnt. Jedenfalls sprechen
alle Abweichungen prinzipieller Art lediglich zugunsten Deutsch-
lands. Zu dem gleichen Ergebnis führt aber auch eine Betrach-
tung der Einzelbestimmungen. Denn hier zeigt sich, daß Oester-
reich-Ungarn auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung
erheblich weitere Befugnisse erhielt als sie jetzt der Regierungs-
kommission im Saargebiet zugestanden werden. Für Oesterreich-
Ungarn galten nämlich nur folgende Beschränkungen: grundsätz-
lich Beibehaltung der gegenwärtigen Funktionäre, Garantie der
freien Religionsausübung zugunsten der Osmanen, Respektierung
des Gebrauchs, die osmanische Flagge auf den Minarets zu hissen,
Verwendung der Einkünfte der beiden Provinzen ausschließlich
in deren Interesse, Zulassung der „effektiven“ türkischen Münzen.
Innerhalb dieses Rahmens konnte also Oesterreich-Ungarn nach
seinem Belieben türkische Gesetze aufheben und eigene einführen,
auch die Gerichtsverfassung neu gestalten. Dagegen gelten im
Saargebiet nach $ 23 der Anlage des Versailler Vertrags die be-
stehenden Gesetze und Verordnungen (mit Ausnahme der für
den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) weiter. Sie können
nur in gewissem Umfange geändert werden. Ferner bleiben