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ebensogut wie sie praktisch ein Teil der Rechtspflege sein kann. Aber
ebensogut wie sie tatsächlich bald als Teil der Rechtspflege oder als
Teil der Verwaltung erscheinen kann, ohne daß hier von einem Ein-
bruch der Rechtspflege in die Verwaltung wie umgekehrt gesprochen
wird, so ist es auch möglich, daß die förmliche Beweiserhebung
als taugliches Mittel für die Zwecke der Gesetzgebung und der parla-
mentarischen Kontrolle Anwendung findet. Ich kann deshalb auch
nicht die von AnscHürtz ausgesprochene Ansicht teilen, daß Art. 34
der RV. durch Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 den Uhntersuchungsaus-
schüssen „die Stellung von Behörden und ein gewisses Maß obrig-
keitlicher Gewalt beigelegt“ habe?®. Ob die Tatsachenerforschung
durch ein förmliches Verfahren den Behörden und Gerichten vorbe-
halten sein soll, oder ob sie auch ein Mittel zur Verwirklichung der
Aufgaben der Volksvertretung sein kann, ist Sache des positiven
Rechts, zu dessen Bildung mangels eines entgegenstehenden Ver-
fassungssatzes auch die gewöhnliche Gesetzgebung imstande ist. Aus
dem Begriff der Regierung oder der Verwaltung für sie ein aus-
schließliches, verfassungsmäßig gesichertes Recht zur förmlichen
Beweiserhebung herzuleiten, bietet die neue Gesetzgebung indessen
keinen Anhalt.
Die Auffassung, der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat,
beruht letzten Endes auf dem früheren Gegensatz zwischen der aus
der monarchischen Gewalt sich herleitenden Exekutive und den ge-
schichtlich später herausgebildeten Befugnissen der Volksvertretung,
die nur soweit anerkannt wurden, soweit sie ausdrücklich in der
Verfassungsurkunde festgelegt waren. Durch die Entwicklung zum
parlamentarisch-demokratischen Staat ist einer solchen Konstruktion
der Boden entzogen.
Il.
Die Entscheidung im bremischen Streite hatte unter den Grund-
sätzen, die die Rechtslehre über Untersuchungsausschüsse angeblich
aufgestellt hat, nebenher mit angeführt: „Sie sind nur von Fall zu
Fall zur Erörterung einzelner bestimmter Fragen einzusetzen.“ Die
Entscheidung im württembergischen Falle hat sich hiermit grundsätz-
lich zu befassen und kommt gleichfalls zu dem Ergebnis, daß Unter-
suchungsausschüsse nur zur Untersuchung bestimmter Tatsachen oder
bestimmter Gruppen von Tatsachen eingesetzt werden können. Eine
® AnscHÜüTtz, Kommentar z, Art. 34 2. 4.