Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Minister Staatsgut verschwendet hat oder nicht, kann die Durch- 
forschung einer langen Ministertätigkeit notwendig machen. Man muß 
also das zu untersuchende Material und das mögliche Ergebnis der 
Untersuchung unterscheiden, und es wird genügen, wenn bei ausge- 
dehntem und von vornherein vielleicht nicht ganz übersehbarem 
Material ein bestimmtes Untersuchungsthema gestellt ist. 
IV. 
Die beiden Urteile geben ferner Anlaß zu einigen verfassungs- 
rechtlichen Fragen, die außerhalb des besonderen Gebietes der Unter- 
suchungsausschüsse liegen. 
1. Im bremischen Streite ist die Aktivlegitimation des Senates 
gegenüber der Bürgerschaft, die ein verfassungswidriges Gesetz be- 
schlossen hat, als streitender Teil im Sinne von Art. 19 der RV. auf- 
zutreten, ohne weiteres angenommen, In der Besprechung des Urteils 
des vorläufigen Staatsgerichtshofes im braunschweigischen Verfassungs- 
streite über die Wahldauer der Landesversammlung * habe ich schon 
darauf hingewiesen, wie nahe die Auffassung liegt, daß für gewisse 
verfassungsmäßige Organe ein allgemeines Recht besteht, für den 
Schutz der Verfassung durch Anrufen des Staatsgerichtshofs einzu- 
treten, ganz unabhängig davon, ob durch das nicht verfassungsmäßige 
Verhalten der besondere Befugniskreis dieses Organs selbst berührt 
wird oder nicht. 
Auch im vorliegenden Falle würde die Bürgerschaft durch Beweis- 
erhebungen im Wege der Zeugenvernehmung nicht eine Befugnis des 
Senats selbst für sich in Anspruch nehmen. Der Senat ist streitender 
Teil nicht wegen Verletzung eigener ihm besonders zustehender Rechte; 
sondern kraft eines allgemeinen Kontrollrechtes zur Verhinderung von 
Verfassungswidrigkeiten. 
Die Entscheidung im Württemberger Fall hat sich näher mit der 
Frage beschäftigt, wer als Gegenpartei des Antragstellers (die Fraktion 
der Bürgerpartei und des Bauernbundes) in Frage komme. Ziutreffend 
wird ausgeführt, daß hierfür der Landtag als Ganzes zunächst in 
Frage kommt, da er als gesamte Körperschaft für den gefaßten Be- 
schluß verantwortlich ist. 
Es wird auch nichts gegen die Ausführungen einzuwenden sein, 
die es ablehnen, die Rolle der Gegenpartei dem Staatsministerium zu- 
zuschieben. Nicht beitreten kann ich dagegen den Ausführungen, die 
* Archiv d. öff. Rechts, Bd. 42, Heft 1, S. 92,
	        
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