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Minister Staatsgut verschwendet hat oder nicht, kann die Durch-
forschung einer langen Ministertätigkeit notwendig machen. Man muß
also das zu untersuchende Material und das mögliche Ergebnis der
Untersuchung unterscheiden, und es wird genügen, wenn bei ausge-
dehntem und von vornherein vielleicht nicht ganz übersehbarem
Material ein bestimmtes Untersuchungsthema gestellt ist.
IV.
Die beiden Urteile geben ferner Anlaß zu einigen verfassungs-
rechtlichen Fragen, die außerhalb des besonderen Gebietes der Unter-
suchungsausschüsse liegen.
1. Im bremischen Streite ist die Aktivlegitimation des Senates
gegenüber der Bürgerschaft, die ein verfassungswidriges Gesetz be-
schlossen hat, als streitender Teil im Sinne von Art. 19 der RV. auf-
zutreten, ohne weiteres angenommen, In der Besprechung des Urteils
des vorläufigen Staatsgerichtshofes im braunschweigischen Verfassungs-
streite über die Wahldauer der Landesversammlung * habe ich schon
darauf hingewiesen, wie nahe die Auffassung liegt, daß für gewisse
verfassungsmäßige Organe ein allgemeines Recht besteht, für den
Schutz der Verfassung durch Anrufen des Staatsgerichtshofs einzu-
treten, ganz unabhängig davon, ob durch das nicht verfassungsmäßige
Verhalten der besondere Befugniskreis dieses Organs selbst berührt
wird oder nicht.
Auch im vorliegenden Falle würde die Bürgerschaft durch Beweis-
erhebungen im Wege der Zeugenvernehmung nicht eine Befugnis des
Senats selbst für sich in Anspruch nehmen. Der Senat ist streitender
Teil nicht wegen Verletzung eigener ihm besonders zustehender Rechte;
sondern kraft eines allgemeinen Kontrollrechtes zur Verhinderung von
Verfassungswidrigkeiten.
Die Entscheidung im Württemberger Fall hat sich näher mit der
Frage beschäftigt, wer als Gegenpartei des Antragstellers (die Fraktion
der Bürgerpartei und des Bauernbundes) in Frage komme. Ziutreffend
wird ausgeführt, daß hierfür der Landtag als Ganzes zunächst in
Frage kommt, da er als gesamte Körperschaft für den gefaßten Be-
schluß verantwortlich ist.
Es wird auch nichts gegen die Ausführungen einzuwenden sein,
die es ablehnen, die Rolle der Gegenpartei dem Staatsministerium zu-
zuschieben. Nicht beitreten kann ich dagegen den Ausführungen, die
* Archiv d. öff. Rechts, Bd. 42, Heft 1, S. 92,