Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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dem „Land“, vertreten durch seinen Staatspräsidenten, eine gesetzliche 
Parteistellung zuweisen, weil die Vollstreckung durch den Reichs- 
präsidenten sich immer gegen das Land nach Art. 48 Abs. 1 RV. 
richten müsse. In der Literatur (bei Anscaütz und GIESE) wird 
allerdings ebenfalls die Auffassung vertreten, daß die Vollstreckung 
des Reichspräsidenten auf Grund von Art. 19 sich in Gemäßheit des 
Art. 48 Abs. 1 vollziehen müsse. Hierfür bietet indessen m. E. weder 
der Wortlaut, noch der Sinn der Verfassungsbestimmung einen Anhalt. 
Man muß die verschiedenen Fälle, in denen ein Urteil nach Art. 19 
ergehen kann, unterscheiden. Handelt es sich um einen Streit zwischen 
Reich und Land, so kommt natürlich auch die Vollstreckung gegen 
das Land in Frage. Anders ist dagegen die Lage bei Verfassungs- 
streitigkeiten „innerhalb eines Landes“. Warum soll hier das Land, 
innerhalb dessen sich 2 Parteien gegenüberstehen, in die Rolle der 
Partei und des Vollstreckungsgegners gezwüngen werden? Der Staats- 
gerichtshof und der Reichspräsident treten hier vielmehr an die Stelle 
eines höchsten Landesorgans. Wie die Reichsinstanz in der 
Landessache entscheidet, so kann auch der Reichspräsident hier un- 
mittelbar gegen die als streitende Teile aufgetretenen Landesorgane 
vollstrecken. Das ist kein mit den föderativen Zügen der Verfassung 
unvereinbarer Eingriff in die Selbständigkeit der Länder. Die Länder, 
die die Anwendung der ganzen Bestimmung durch Bestellung eines 
eigenen Gerichtes ausschalten können, sind, wenn sie dies unterlassen, 
doch offenbar mit diesen besonderen Befugnissen der Reichsinstanzen 
„innerhalb des Landes“ einverstanden. Die Auffassung des Staats- 
gerichtshofes müßte doch auch zu der Konsequenz führen, daß bei 
allen Verfassungsstreiten innerhalb eines Landes, die vor den Staats- 
gerichtshof kommen, die Parteirolle des Landes angenommen wird. 
Sind z. B. Regierung und Landtag streitende Teile, so müßte das 
Land als zweite Partei noch neben den Landtag treten. Die Regie- 
rung stünde ihrem eigenen Lande gegenüber. Die Auffassung des 
Staatsgerichtshofes entspricht aber schließlich auch nicht dem Wort- 
laut des Art. 19. Dieser setzt wirklich streitende Teile voraus, von 
denen einer den Antrag auf Entscheidung stellt. Andere Parteien 
sind dem Art. 19 unbekannt. 
2. Die Entscheidung im Bremer Falle läßt es dahingestellt, ob 
die im $ 4 Abs. 4 der bremischen Verfassung für den Einspruch des 
Senats vorgeschriebenen Förmlichkeiten auch dann beachtet werden 
müssen, wenn nicht ein Volksentscheid nach der bremischen Verfassung, 
sondern eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes begehrt wird.
	        
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