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gewalt aus eigenem Recht innehaben. WITTMAYER will nur noch eine
Delegation staatlicher Hoheitsrechte durgh das Reich an die Länder aner-
kennen (S. 160 f.).. Auch hier dürfte aber die Auseinandersetzung Bayerns
mit dem Reich die Richtigkeit der Meinung von AnsSCHÜTZ klar erwiesen
haben.
Ueber die Kommentierungskunst des Verfassers etwas zu sagen hieße
angesichts seines Kommentars der Preußischen Verfassungsurkunde Eulen
nach Athen tragen. Ueberall gehen seine Erläuterungen bei aller gebotenen
Knappheit in die Tiefe und regen zu Nachdenken und weiterem Studium
an. Und deshalb kann der Kommentar gerade unserer akademischen Jugend
nicht warm genug empfohlen werden. Er ist das Beste, was wir zur Zeit
auf diesem Gebiet besitzen.
Zu bedauern ist, daß der Verlag nicht etwas besseres Papier für das
Buch verwandt hat.
Das Werk von HATSCHEK stellt die erste große systematische Dar-
stellung des neuen deutschen und preußischen Staatsrechts dar. Der vor-
liegende 1. Band behandelt in 3 Teilen die Grundlagen, Gebiet und Be-
völkerung und die Reichs- und preußischen Staatsorgane,
Der Verfasser stellt seine Darstellung auf eine breite Grundlage. Er
zieht in weitem Ausmaße ausländisches Recht heran, er belebt ferner die
Schilderung durch Beispiele und Entscheidungen. Die rechtvergleichende
Methode des Verfassers, die er ja schon lange vertritt (vgl. seinen Aufsatz
„Konventionalregeln“ oder über die Grenzen der naturwissenschaftlichen
Begrifisbildung im öffentlichen Recht, Jahrbuch d. öff. R. Band 3, S. 1ff.),
trägt in dem vorliegenden Werke reiche Früchte. Ich halte es für eine der
besten Leistungen des Verfassers, zumal es übersichtlich angeordnet und
gut geschrieben ist.
Auch seinen Ergebnissen stimme ich fast durchgängig zu. Um nur
einiges Allgemeines herauszugreifen: Klar und faßlich sind gleich zu An-
fang seine Erörterungen über den Staatsbegriff, wertvoll und anregend
seine Hinweise auf KRABBE, DuUGvIT und KELsen (S. 1ff.). In der Frage
der Kontinuität teilt HATScHEK den Standpunkt von AnscHa0Tz (S. 11).
Richtig erscheint mir seine Stellungnahme zum richterlichen Prüfungsrecht,
wo er ein materielles Prüfungsrecht ablehnt (S. 28). Ebenso trete ich
seiner Ablehnung der Vereinbarungstheorie TRIEPELSs, die er nicht mit Un-
recht als metaphysisch bezeichnet, bei (S. 55).
Sehr interessant sind seine Ausführungen über den Gegensatz von
Monarchie und Republik (S. 32 ff... Mit Recht lehnt er die Abstellung
auf die Zahl der den Träger der Staatsgewalt bildenden Personen ab.
Wenn er aber auch die Unterscheidung BERNATZIKs ablehnt und selbst zu der
Definition kommt (S. 35), daß „Monarchie diejenige Staatsform sei, wo der
höchste Träger der Exekutive oder Regierungsgewalt bei den wichtigsten
Staatsakten den Endentscheid gibt oder wenigstens an ihnen mitbeteiligt sein