Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

— 40 — 
gewalt aus eigenem Recht innehaben. WITTMAYER will nur noch eine 
Delegation staatlicher Hoheitsrechte durgh das Reich an die Länder aner- 
kennen (S. 160 f.).. Auch hier dürfte aber die Auseinandersetzung Bayerns 
mit dem Reich die Richtigkeit der Meinung von AnsSCHÜTZ klar erwiesen 
haben. 
Ueber die Kommentierungskunst des Verfassers etwas zu sagen hieße 
angesichts seines Kommentars der Preußischen Verfassungsurkunde Eulen 
nach Athen tragen. Ueberall gehen seine Erläuterungen bei aller gebotenen 
Knappheit in die Tiefe und regen zu Nachdenken und weiterem Studium 
an. Und deshalb kann der Kommentar gerade unserer akademischen Jugend 
nicht warm genug empfohlen werden. Er ist das Beste, was wir zur Zeit 
auf diesem Gebiet besitzen. 
Zu bedauern ist, daß der Verlag nicht etwas besseres Papier für das 
Buch verwandt hat. 
Das Werk von HATSCHEK stellt die erste große systematische Dar- 
stellung des neuen deutschen und preußischen Staatsrechts dar. Der vor- 
liegende 1. Band behandelt in 3 Teilen die Grundlagen, Gebiet und Be- 
völkerung und die Reichs- und preußischen Staatsorgane, 
Der Verfasser stellt seine Darstellung auf eine breite Grundlage. Er 
zieht in weitem Ausmaße ausländisches Recht heran, er belebt ferner die 
Schilderung durch Beispiele und Entscheidungen. Die rechtvergleichende 
Methode des Verfassers, die er ja schon lange vertritt (vgl. seinen Aufsatz 
„Konventionalregeln“ oder über die Grenzen der naturwissenschaftlichen 
Begrifisbildung im öffentlichen Recht, Jahrbuch d. öff. R. Band 3, S. 1ff.), 
trägt in dem vorliegenden Werke reiche Früchte. Ich halte es für eine der 
besten Leistungen des Verfassers, zumal es übersichtlich angeordnet und 
gut geschrieben ist. 
Auch seinen Ergebnissen stimme ich fast durchgängig zu. Um nur 
einiges Allgemeines herauszugreifen: Klar und faßlich sind gleich zu An- 
fang seine Erörterungen über den Staatsbegriff, wertvoll und anregend 
seine Hinweise auf KRABBE, DuUGvIT und KELsen (S. 1ff.). In der Frage 
der Kontinuität teilt HATScHEK den Standpunkt von AnscHa0Tz (S. 11). 
Richtig erscheint mir seine Stellungnahme zum richterlichen Prüfungsrecht, 
wo er ein materielles Prüfungsrecht ablehnt (S. 28). Ebenso trete ich 
seiner Ablehnung der Vereinbarungstheorie TRIEPELSs, die er nicht mit Un- 
recht als metaphysisch bezeichnet, bei (S. 55). 
Sehr interessant sind seine Ausführungen über den Gegensatz von 
Monarchie und Republik (S. 32 ff... Mit Recht lehnt er die Abstellung 
auf die Zahl der den Träger der Staatsgewalt bildenden Personen ab. 
Wenn er aber auch die Unterscheidung BERNATZIKs ablehnt und selbst zu der 
Definition kommt (S. 35), daß „Monarchie diejenige Staatsform sei, wo der 
höchste Träger der Exekutive oder Regierungsgewalt bei den wichtigsten 
Staatsakten den Endentscheid gibt oder wenigstens an ihnen mitbeteiligt sein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.