Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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sachlich; er gewährleistet die „wohlerworbenen Rechte‘. Von 
einem Verhältnis der Regel und Sondervorschrift, von „lex specia- 
lis“* und „generalis“ ist da keine Spur. 
3. Anders begründet der Unterrichter die Klagabweisüng in 
der Sache Y. gegen den preußischen Staat. Er deduziert im 
Anschluß an LEVIN a. a. O. S. 195 f. aus der Natur und dem 
Inhalt des Anstellungsverhältnisses. Der Beamte erwirbt durch 
die Anstellung nicht das Recht. daß die zu ihrer Zeit gel- 
tenden Voraussetzungen und Bedingungen seiner Pensionierung 
durch Gesetz nicht geändert werden dürfen; denn das Beamten- 
verhältnis und die aus ihm folgenden Rechte sind nicht durch 
einen gewährleistenden Vertrag, sondern durch Staatsakt begrün- 
de. Und kein Gesetz gibt ein solches Recht; „vielmehr stehen 
dem Beamten Rechte nur nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze zu“. 
„Der Kläger hatte beim Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung 
kein Recht darauf, daß die für ihn bestehenden Pensions- und 
Disziplinargesetze unverändert blieben. Eine Aenderung dieser 
Gesetze widerspricht daher auch nicht der Reichsverfassung, wenn 
diese die wohlerworbenen Rechte für unverletzlich erklärt.“ 
Zunächst ist festzustellen, daß das Beamtenverhältnis kein 
Vertragsverhältnis ist und war, aus dem vertragsmäßig Rechte als 
wohlerworbene hervorgehen; es ruht auf dem einseitigen Staats- 
akt, ist schlechthin publizistischh Des unerachtet schließt es 
solche Rechte ein; daher redet die RVerf. von ihnen, obschon 
jene Erkenntnis längst vor ihrer Emanation Gemeingut war. Aber 
freilich, ein Recht auf Unabänderlichkeit der Gesetze kann nicht 
erworben werden: es wäre unvereinbar mit staatlicher Allgewalt 
und Untertanenverhältnis. ‚Jene macht auch vor „wohlerworbenem 
Recht“ nur Halt kraft eigenem Rückhalt oder kraft höheren Wil- 
lens; so wenn ein Reichsgesetz den Gliedstaat bindet. Daß das 
gegenwärtig zutreffe, stellen LEVIN und nach ihm der Unter- 
richter in Abrede; denn Satz 3, Abs. 1 des Art. 129 soll dem 
Beamten nur den Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der
	        
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