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sachlich; er gewährleistet die „wohlerworbenen Rechte‘. Von
einem Verhältnis der Regel und Sondervorschrift, von „lex specia-
lis“* und „generalis“ ist da keine Spur.
3. Anders begründet der Unterrichter die Klagabweisüng in
der Sache Y. gegen den preußischen Staat. Er deduziert im
Anschluß an LEVIN a. a. O. S. 195 f. aus der Natur und dem
Inhalt des Anstellungsverhältnisses. Der Beamte erwirbt durch
die Anstellung nicht das Recht. daß die zu ihrer Zeit gel-
tenden Voraussetzungen und Bedingungen seiner Pensionierung
durch Gesetz nicht geändert werden dürfen; denn das Beamten-
verhältnis und die aus ihm folgenden Rechte sind nicht durch
einen gewährleistenden Vertrag, sondern durch Staatsakt begrün-
de. Und kein Gesetz gibt ein solches Recht; „vielmehr stehen
dem Beamten Rechte nur nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze zu“.
„Der Kläger hatte beim Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung
kein Recht darauf, daß die für ihn bestehenden Pensions- und
Disziplinargesetze unverändert blieben. Eine Aenderung dieser
Gesetze widerspricht daher auch nicht der Reichsverfassung, wenn
diese die wohlerworbenen Rechte für unverletzlich erklärt.“
Zunächst ist festzustellen, daß das Beamtenverhältnis kein
Vertragsverhältnis ist und war, aus dem vertragsmäßig Rechte als
wohlerworbene hervorgehen; es ruht auf dem einseitigen Staats-
akt, ist schlechthin publizistischh Des unerachtet schließt es
solche Rechte ein; daher redet die RVerf. von ihnen, obschon
jene Erkenntnis längst vor ihrer Emanation Gemeingut war. Aber
freilich, ein Recht auf Unabänderlichkeit der Gesetze kann nicht
erworben werden: es wäre unvereinbar mit staatlicher Allgewalt
und Untertanenverhältnis. ‚Jene macht auch vor „wohlerworbenem
Recht“ nur Halt kraft eigenem Rückhalt oder kraft höheren Wil-
lens; so wenn ein Reichsgesetz den Gliedstaat bindet. Daß das
gegenwärtig zutreffe, stellen LEVIN und nach ihm der Unter-
richter in Abrede; denn Satz 3, Abs. 1 des Art. 129 soll dem
Beamten nur den Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der