Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Dazu kommt aber noch ein Punkt von ganz besonderer Trag- 
weite: die Erteilung der Schutzgewalt an die 
Regierungskommission hat nicht den Sinn, daß 
sie dem Deutschen Reich genommen würde, 
Vielmehr besteht die Schutzgewalt des letz- 
teren ungeschmälert fort. 
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. 
Nach Art. 49 des Vertrags verzichtet Deutschland zugunsten 
des Völkerbundes auf die Regierung des Saargebietes.. Die An- 
lage hat nach ihrem einleitenden Passus nur die Aufgabe, das 
Genauere innerhalb dieses Rahmens zu bestimmen. Sie bezieht 
sich ausdrücklich auf die voraufgehenden Art. 45—50. Nun han- 
delt es sich aber bei dem Schutze der Saarbewohner nicht um 
die Regierung des Saargebietes, sondern um Akte, die außerhalb 
dieses Bereiches vorzunehmen sind und sich als Ausfluß der fort- 
bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit darstellen. Der von 
der Schutzgewalt redende 8 21 der Anlage kann also gar nicht 
die Bedeutung haben, daß er dem Deutschen Reich ein außerhalb 
der Art. 45—50 liegendes Recht entzöge. 
Aber auch wenn man den $ 21 isoliert, d.h. ohne Bezug- 
nahme auf diese Artikel betrachtet, läßt sich aus ihm keine Be- 
seitigung der deutschen Schutzgewalt ableiten. Dieses negative 
Moment kommt mit völliger Klarheit in dem englischen Text 
zum Ausdruck: „It will be the duty of the Governing Com- 
mission to ensure.... the protection.“ Es wird also der Kommis- 
sion die Pflicht zum Schutz auferlegt, aber kein Wort dar- 
über gesagt, daß damit das deutsche Schutzrecht aufgehoben wäre. 
Setzt man die Bestimmung in Beziehung zu Deutschland, so kann 
sie allerhöchstens bedeuten, daß es von der Schutzpflicht ent- 
bunden wird. In diesem Sinn versteht auch EDMUNDS die Stelle: 
Deutschland brauche sich nicht weiter um den Schutz der Saar- 
bewohner zu bemühen °®. 
2° Germany may not exert herself anywhere in their behalf (a.a. OÖ. p. 18).
	        
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