Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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diese „individuell festgestellt werde“, wıe das bis zum Erlaß des 
AGrG. geschah, darauf hat der Beamte kein wohlerworbenes Recht; 
er muß es sich gefallen lassen, daß sie wie angegeben auf Grund 
allgemeiner Lebenserfahrung „für alle Beamten“ allgemein be- 
stimmt wird. Maßgebend ist, „wann bei den meisten Beamten 
eine Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer Amtspflichten infolge Nach- 
lassens ihrer körperlichen und geistigen Kräfte einzutreten 
pflegt“. Das Reichsgericht verkennt nicht, daß durch ein so 
motiviertes AGrG. eine „gesetzliche Vermutung“ aufgestellt werde, 
die in vielen Fällen nicht zutreffe und „für viele noch dienstfähige 
Beamte Härten zur Folge habe“; aber deren Interessen müßten 
gegenüber denen der Allgemeinheit zurücktreten. Die Vermutung 
wird demnach im Einzelfall für unwiderleglich gehalten, dagegen 
für verfassungswidrig erklärt ein Gesetz, das nicht jener allge- 
meinen Lebenserfahrung der mit dem Alter eintretenden Dienst- 
unfähigkeit abstrahiert ist, sondern erfahrungswidrig verfährt, 
etwa das 50. Lebensjahr als Dienstgrenze setzt. Das sei „Alters- 
grenze“ nur dem Namen nach. Diese Auslegung der RVerf. 
findet das Reichsgericht in Art. 104 voll bestätigt (S. 68), den 
er „in Ansehung der zu entscheidenden Frage“ dahin deutet: 
„die zur Versetzung in den Ruhestand erforderliche Dienstunfähig- 
keit kann gemäß Satz 2 individuell für den einzelnen Fall fest- 
gestellt werden, es kann aber auch gemäß Satz 3 die Aufstellung 
einer allgemeinen Regel erfolgen, wie dies oben näher ausge- 
führt ist. * 
Es bedeutet hiernach die gesetzliche Altersgrenze die gesetz- 
liche Vermutung der Dienstunfähigkeit; sie besagt: die Dienst- 
unfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Beamte das gesetzlich 
bestimmte Alter (etwa 65 oder 68 oder 70 Jahre) erreicht 
hat. Diese „Vermutung“ ist unwiderleglich; sie ist eine Prä- 
sumtio ıuris et de iure, eine Fiktion und als solche kein 
Beweissatz, vielmehr ein Satz des materiellen Rechts. Sie 
will, daß der Tatbestand, der Eintritt des fixierten Alters behan-
	        
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