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diese „individuell festgestellt werde“, wıe das bis zum Erlaß des
AGrG. geschah, darauf hat der Beamte kein wohlerworbenes Recht;
er muß es sich gefallen lassen, daß sie wie angegeben auf Grund
allgemeiner Lebenserfahrung „für alle Beamten“ allgemein be-
stimmt wird. Maßgebend ist, „wann bei den meisten Beamten
eine Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer Amtspflichten infolge Nach-
lassens ihrer körperlichen und geistigen Kräfte einzutreten
pflegt“. Das Reichsgericht verkennt nicht, daß durch ein so
motiviertes AGrG. eine „gesetzliche Vermutung“ aufgestellt werde,
die in vielen Fällen nicht zutreffe und „für viele noch dienstfähige
Beamte Härten zur Folge habe“; aber deren Interessen müßten
gegenüber denen der Allgemeinheit zurücktreten. Die Vermutung
wird demnach im Einzelfall für unwiderleglich gehalten, dagegen
für verfassungswidrig erklärt ein Gesetz, das nicht jener allge-
meinen Lebenserfahrung der mit dem Alter eintretenden Dienst-
unfähigkeit abstrahiert ist, sondern erfahrungswidrig verfährt,
etwa das 50. Lebensjahr als Dienstgrenze setzt. Das sei „Alters-
grenze“ nur dem Namen nach. Diese Auslegung der RVerf.
findet das Reichsgericht in Art. 104 voll bestätigt (S. 68), den
er „in Ansehung der zu entscheidenden Frage“ dahin deutet:
„die zur Versetzung in den Ruhestand erforderliche Dienstunfähig-
keit kann gemäß Satz 2 individuell für den einzelnen Fall fest-
gestellt werden, es kann aber auch gemäß Satz 3 die Aufstellung
einer allgemeinen Regel erfolgen, wie dies oben näher ausge-
führt ist. *
Es bedeutet hiernach die gesetzliche Altersgrenze die gesetz-
liche Vermutung der Dienstunfähigkeit; sie besagt: die Dienst-
unfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Beamte das gesetzlich
bestimmte Alter (etwa 65 oder 68 oder 70 Jahre) erreicht
hat. Diese „Vermutung“ ist unwiderleglich; sie ist eine Prä-
sumtio ıuris et de iure, eine Fiktion und als solche kein
Beweissatz, vielmehr ein Satz des materiellen Rechts. Sie
will, daß der Tatbestand, der Eintritt des fixierten Alters behan-