Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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ein Motiv von Altersgrenzengesetzen im Sinne der RVerf. Art. 104 
das Schwinden der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter; daher 
ist unter „Alter“ nicht Lebensdauer schlechthin, sondern Senilität 
zu verstehen; daher ist weiter das Reichsgericht im Recht, 
wenn es eine gesetzliche „Altersgrenze*, etwa von 50 Jahren für 
verfassungswidrig erklärt. Aber daraus folgt nicht der postulierte 
Charakter des AGrG. als Dienstuntauglichkeitsfiktion, wie es in 
dem Gedanken der Altersschwäche keineswegs sein alleiniges oder 
doch entscheidendes Motiv hat. Das wird vom Reichsgericht 
S. 62f. selbst dargelegt und ist in den parlamentarischen Ver- 
handlungen zur Sache mehrfach hervorgetreten. Platz für den 
Nachschub, für die „in übergroßer Zahl vorhandenen, schon lange 
auf Anstellung wartenden Beamtenanwärter“, der politische Gedanke 
der leichteren Anpassung der Jugend an die neuen Verhältnisse, 
auch die technischen, persönlichen Schwierigkeiten der Beseitigung 
Ueberalterten, die damit verbundenen Ungleichheiten: das alles 
und noch anderes sprechen und wirken für das AGrG. (S. 64, vel. 
auch TRIEPEL a. a. O. S. 558). Das Ergebnis ist die formale 
Vorschrift: das AGrG., nach dem das Alter allein, ohne Rücksicht 
auf die Leistungskraft des Beamten, seinen Ruhestand wirkt, also 
die Anstellung von vornherein zeitlich begrenzt. Da ist nichts 
von Fiktion, von Unterstellung des AGrG. unter die Dienstunfähig- 
keitsnorm. 
2. Mit der Prämisse, der angeblich im AGrG. unwiderleglich 
vermuteten Dienstunfähigkeit entfällt die Folgerung der unmittel- 
baren vollen Anwendbarkeit des AGrG. auf die vor ihm angestellten 
65. Lebensjahr überschritten haben, arbeitsunfähig seien oder mindere 
Leistungen vollführten als jüngere Beamte. Das liegt mir vollkommen 
fern, die Erfahrung würde mich auch Lügen strafen, wenn ich einen solchen 
Satz ausspräche. Aber es gibt kein anderes Mittel, um der in mittleren 
und jüngeren Lebensjahren stehenden Beamtenschaft eine sachgemäße 
rasche Aufrückung zu ermöglichen, als daß oben Luft geschafft wird.‘ 
Daher soll den Beamten, die älter als 65 Jahre sind, der Uebertritt in den 
Rubestand erleichtert werden durch den 10°/,igen Zuschlag zur Pension, 
falle sie bis zum 31. März nächsten Jahres in den Ruhestand treten.
	        
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