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ein Motiv von Altersgrenzengesetzen im Sinne der RVerf. Art. 104
das Schwinden der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter; daher
ist unter „Alter“ nicht Lebensdauer schlechthin, sondern Senilität
zu verstehen; daher ist weiter das Reichsgericht im Recht,
wenn es eine gesetzliche „Altersgrenze*, etwa von 50 Jahren für
verfassungswidrig erklärt. Aber daraus folgt nicht der postulierte
Charakter des AGrG. als Dienstuntauglichkeitsfiktion, wie es in
dem Gedanken der Altersschwäche keineswegs sein alleiniges oder
doch entscheidendes Motiv hat. Das wird vom Reichsgericht
S. 62f. selbst dargelegt und ist in den parlamentarischen Ver-
handlungen zur Sache mehrfach hervorgetreten. Platz für den
Nachschub, für die „in übergroßer Zahl vorhandenen, schon lange
auf Anstellung wartenden Beamtenanwärter“, der politische Gedanke
der leichteren Anpassung der Jugend an die neuen Verhältnisse,
auch die technischen, persönlichen Schwierigkeiten der Beseitigung
Ueberalterten, die damit verbundenen Ungleichheiten: das alles
und noch anderes sprechen und wirken für das AGrG. (S. 64, vel.
auch TRIEPEL a. a. O. S. 558). Das Ergebnis ist die formale
Vorschrift: das AGrG., nach dem das Alter allein, ohne Rücksicht
auf die Leistungskraft des Beamten, seinen Ruhestand wirkt, also
die Anstellung von vornherein zeitlich begrenzt. Da ist nichts
von Fiktion, von Unterstellung des AGrG. unter die Dienstunfähig-
keitsnorm.
2. Mit der Prämisse, der angeblich im AGrG. unwiderleglich
vermuteten Dienstunfähigkeit entfällt die Folgerung der unmittel-
baren vollen Anwendbarkeit des AGrG. auf die vor ihm angestellten
65. Lebensjahr überschritten haben, arbeitsunfähig seien oder mindere
Leistungen vollführten als jüngere Beamte. Das liegt mir vollkommen
fern, die Erfahrung würde mich auch Lügen strafen, wenn ich einen solchen
Satz ausspräche. Aber es gibt kein anderes Mittel, um der in mittleren
und jüngeren Lebensjahren stehenden Beamtenschaft eine sachgemäße
rasche Aufrückung zu ermöglichen, als daß oben Luft geschafft wird.‘
Daher soll den Beamten, die älter als 65 Jahre sind, der Uebertritt in den
Rubestand erleichtert werden durch den 10°/,igen Zuschlag zur Pension,
falle sie bis zum 31. März nächsten Jahres in den Ruhestand treten.