Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

— 260 ° — 
Satz 3 Abs. 1, Art. 129, also im Sinne der Verfassung keine 
Verletzung wohlerworbener Rechte. „Die hiergegen erhobene 
Einwendung, daß der in dem Abschnitte „Rechtspflege“ stehende 
Art. 104 nicht bezwecke, die Rechte der mit der Rechtspflege 
befaßten Beamten, insbesondere deren Vermögensrechte zu ordnen, 
ist mit dem sonstigen Inhalte dieses Artikels (vgl. besonders 
Abs. 3) unvereinbar, und die Vereinigung beider Bestimmungen 
dahin, daß die Festsetzung von Altersgrenzen für bereits ange- 
stellte Richter nach Art. 104 Abs. 1 Satz 3 zwar zulässig sei, 
diesen aber nach Art. 129 Abs. 1 Satz 3 ıhr volles Stellenein- 
kommen trotz ihres Eintritts in den Ruhestand belassen werden 
müsse, ist — abzulehnen“ — Weshalb? Wegen der oben bereits 
widerlegten angeblichen finanziellen Undurchführbarkeit. So bricht 
die interpretative Beweisführung ab und läuft aus in einem höchst 
anfechtbaren praktischen Argument. Das ist keine Entkräftung 
der angeführten, der Zweckbestimmung des Art. 104 entnommenen 
Einwendung. 
Eine folgerichtige, exakte Ermittelung der Gesetzeslage er- 
gibt die Unhaltbarkeit der reichsgerichtlichen Beweisführung und 
die Haltbarkeit der Klagen. 
Vv. 
1. Das Verhältnis der Art. 104und 129 KV erf. — 
Die RVerf. nimmt in Art. 128 Abs. 3 als ein Stück der „Grund- 
rechte“ des „Gemeinschaftslebens“ die reichsgesetzliche Regelung 
der „Grundlagen des Beamtenverhältnisses“ in Aussicht. Aber 
sie selbst legt bereits die Fundamente in den Artikeln 129 bis 131. 
Sie bilden, wie BEYERLE in seinem Bericht im Verfassungsaus- 
schuß betonte, ein „Palladium der Freiheiten und Pflichten des 
Staatsbürgers*, insbesondere des angestellten Beamten. Der 
Art. 129 sichert ihm die Anstellung auf Lebenszeit, soweit das 
Gesetz nichts anderes bestimmt, schützt ihn gegen willkürliche 
vorläufige Amtsenthebung, endgültige oder einstweilige Versetzung 
in Ruhestand, oder Versetzung in anderes Amt mit geringerem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.