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Gehalt, fordert dafür gesetzliche Voraussetzung und Form, will
gesetzliche Regelung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenen-
versorgung, garantiert die wohlerworbenen Rechte und eröffnet
den Rechtsweg für die vermögensrechtlichen Ansprüche, —
letzteres in Abs. 4 auch den Berufssoldaten. Von all dem ist
in den parlamentarischen Beratungen, ın den Beratungen des
Verfassungsausschusses immer wieder und als besonders wichtig
und unentbehrlich hervorgehoben die Unverletzlichkeit der er-
worbenen Rechte; also der Ausschluß jedweder sie verletzenden
rückwirkenden Kraft neuer Gesetze und Begierungsakte. Von
einer Beschränkung oder Ausnahme dieses Schutzes ist keine
Rede. — Noch weniger kann Art. 104 solches besagen; denn
diese Sondervorschrift für die richterlichen Beamten bezweckt in
Uebereinstimmung mit dem bisherigen Reichsrecht (GVü. 88 6
bis 8, 128 bis 131) deren gesteigerte Sicherung, die durch das
Richteramt gebotene besondere Garantie der Unabhängigkeit.
Aber die Zulassung von Altersgrenzengesetzen stellt eine Ab-
schwächung der richterlichen Rechtsstellung gegenüber dem gelten-
den Recht in Anpassung an Art. 129 dar.
2. Das Altersgrenzengesetz und das Recht
am Amt. — Das Reichsgericht hat für die Klagabweisung in
den Urteilen vom 14. März 1922, wie dargelegt, eine Doppel-
begründung: die Dienstunfähigkeit, für welche das AGrG. angeb-
lich eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, und den Nachweis
seiner Anwendbarkeit auf die zur Zeit seiner Emanation bereits
Angestellten. Jener erste Grund ist erledigt. Zu dem zweiten
ist zu bemerken: da das Reichsgericht ein wohlerworbenes Recht
am Amt („auf die Belassung im Amt“) annimmt, statuiert nach
ihm die RVerf. mit der Zulassung der sofortigen Anwendbarkeit
eine Ausnahme vom Prinzip der Unverletzlichkeit der wohler-
worbenen Rechte, m. a. W. „daß sie in der Einführung von
Altersgrenzen für bereits angestellte richterliche und nicht richter-
liche Beamte keine Verletzung wohlerworbener Rechte im Sinne
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIII. 18