Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 sıeht* (8. 65). Wie aber kann ein 
wohlerworbenes Recht stärker verletzt werden, als dadurch, daß 
man es dem Berechtigten nimmt, es aufhebt? Und wie will man 
eine Ausnahme vom Prinzip des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 be- 
haupten angesichts des Wortlautes der RVerf.? Daß Art. 104 
eine solche zuungunsten der Richter nicht wollen kann, wenn 
sie nicht für die anderen Beamten gilt, steht fest. Und für diese 
ist sie nach Fassung und Entstehung des Art. 129 sicherlich 
nicht gewollt. Sonst würde bei dem ganz allgemeinen Wortlaut 
der Bestimmung vom Schutz wohlerworbener Rechte überhaupt 
nicht gesprochen werden können, — zumal das Reichsgericht das 
Recht auf das Diensteinkommen das Schicksal des Rechtes am 
Amte teilen läßt. Die Deduktion des Reichsgerichts krankt an 
irriger Prämisse. Gewiß, die RVerf. läßt die sofortige Anwen- 
dung neuen AGrGes. auf bereits Angestellte zu. Aber sie tritt 
dadurch nicht mit dem Prinzip des Satzes 3 Abs. 1 Art. 129 ın 
Widerspruch. Es gibt für sie kein wohlerworbenes Recht am 
Amt (auf Belassung im Amt); es gibt ein solches nach vor- 
herrschender und wohl begründeter, der RVerf. zugrunde liegender 
Ansicht überhaupt nicht. 
Die Materie der wohlerworbenen Rechte hier erschöpfend zu 
erörtern, muß ich mir versagen; nur soweit es für die Entschei- 
dung der vorliegenden Fragen erforderlich erscheint, kann auf sie 
eingegangen werden. Man ist in unserer Zeit gegenüber dem 
Begriff der wohlerworbenen Rechte (jura quaesita) immer skepti- 
scher geworden, hat seine selbständige Bedeutung angezweifelt, 
ihn allgemach soweit verflacht, daß er mit dem subjektiven Recht 
zusammenfällt. Man ist bis zum vitiösen Zirkel gelangt: wohl- 
erworbene Rechte sind solche, die der Gesetzgeber schützen soll 
und schützen soll er die Rechte, die wohl erworben sind. Darüber 
gibt in Kürze Auskunft TRIEPEL a. a. OÖ. S. 358 f. Aber wenn 
es auch wahr ist, daß wohlerworbene Rechte subjektive Rechte 
sind, daß sie nicht nur aus eigener Erwerbstätigkeit sondern
	        
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