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ebenso in Auswirkung objektiven Tatbestandes aus generellem
Titel (ex lege) entstehen, daß sie nicht ausschließlich privatrecht-
lieher Natur sind, vielmehr auch öffentlichrechtlich sein können,
— alles Wahrheiten, die längst Gemeingut sind (vgl. ZACHARIAE,
Deutsches Staats- und Bundesrecht, 3. Aufl. 1867, Bd. II, S. 112£.), —
so kommt doch dem „wohlerworbenen Recht“ eine spezifische
Bedeutung zu. Sie liegt nieht im Ausschluß der rückwirkenden
Kraft des Gesetzes *, sondern darin, daß das Recht als eigenes
gegenüber der Staatsgewalt besteht und ihr zur Schranke wird.
Daher hat man längst erkannt, daß „ein Verhältnis, welches
seiner wesentlichen Natur nach ein Pflichtenverhältnis ist, wıe
z. B. ein öffentliches Amt, an sich nicht als wohlerworbenes Recht
erscheinen kann“ (ZACHARIAE a. a. O. S. 113, 114; vgl. auch
Sächs. Staatsdienerges. $ 19: „die Staatsdiener haben keinen An-
spruch auf die wirkliche Dienstleistung und die Dienststelle“).
Der Beamte übt sein Amt, die in ihm eingeschlossenen Funktionen
namens des Staates, kraft seiner Anstellung in Erfüllung seiner
Dienstpflicht. Das Gemeininteresse bestimmt die Gestaltung, Vor-
aussetzungen und den Inhalt des Amtes. Daher gibt es dem
Staate gegenüber kein Recht am Amt, auf die Belassung ım Amt,
das irgendwie gegen den Staatswillen als wohlerworbenes durch-
gesetzt werden könnte; auch dann nicht, wenn es nicht durch
freie Verwaltungsmaßregel entzogen, nur auf Grund des Gesetzes,
vielleicht nur durch Richterspruch aberkannt werden darf. Man
mag mit Rücksicht auf derartige Sicherungen der Amtsstellung
von einem Recht am Amt sprechen (s. OÖ. MAYER, Sächs. Staats-
recht S. 250 f.; TRIEPEL a. a. O. S. 367 f. u. a. m.). Ein jus
quaesitum, ein wohlerworbenes Recht im Sinne des Satz 3, Abs. 1,
Art. 129 der RVerf., vor dem die Gesetzgebung Halt machen
* Das ist ein viel weitergreifender formaler aus der Natur des Gesetzes
abgeleiteter Gesichtspunkt. Die zeitliche Herrschaft des Gesetzes steht
überall zur Frage, auch wo wohlerworbene Rechte nicht in Betracht kommen.
Vgl. GIERKE, Deutsches Privatrecht Ba. 1, S. 191, Anm. 28.
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