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müßte, ist damit nicht gegeben. Das erhellt bereits aus der, wie
dargetan, für zulässig erklärten Beschränkung der Amtsdauer auf
bestimmte Dienstalter durch Landesgesetz. Die gegenteilige Auf-
fassung des Reichsgerichts trägt eine Antinomie in die RVerf.
hinein. Es erhellt des weiteren aus dem ersichtlichen Sinn, den
sie mit dem Ausdruck „wohlerworbene Rechte“ verbindet (vgl.
auch LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs im Handb.
des öffentl. Rechts, S. 66 V; AnscHÜTz, Die Verfassung des
Deutschen Reichs Art. 129, Nr. 1, TRIEPEL a. a. O. S. 369 £.).
8. Die wohlerworbenen Beamtenrechte. Sie
sind in der RVerf. ohne selbständige Definition gedacht gemäß
der Ueberlieferung (vgl. @. JELLINEK, System der subjektiven
Rechte, 2. Aufl. S. 337) als eigene Rechte des Beamten gegenüber
dem Staat. Der Beamte ist der eigentliche Sachinteressent. Sie
bestehen ihm zu gut mit korrespondierender Verpflichtung des
anstellenden Gemeinwesens — gleichviel. ob man ihnen, insbe-
sondere den Gehaltsanspruch, privatrechtlichen oder publizistischen
Charakter beimißt®. „Für die vermögensrechtlichen Ansprüche
der Beamten steht der Rechtsweg offen.“ Was sonst zu ihren
Rechten gehören mag (Rang, Titel, Beamtenqualität), kann dahin-
gestellt bleiben, denn es fragt sich gegenwärtig nur um solche
Vermögensrechte. Sie sind zweifellos wohl erworben, wenn in
5 Die privatrechtliche Auffassung ist noch immer die vorherrschende
und auch im preußischen Recht die Basis der Zulassung des Rechtswegs
(vgl. Motive zum Gesetz über die Erweiterung des Rechtswegs vom 24. Mai
1861, H. Scauuuze, Das Preußische Staatsrecht Bd. 1 S. 336 f.), wie nach
vieler Ansicht dıe des RGVG. $ 9 (vgl. Wınmowskı-Levy a. a. O.). Ich
selbst habe mich für die publizistische Natur des Besoldungsanspruchs aus-
gesprochen in meinem Handbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts Bd. 1
S. 96 f. Das Reichsgericht schwankt. Näheres über den Stand der Frage
in G. MEYER-AnSCHÜTZ, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 8 143 a. E. —
Für die Eigenschaft des Rechtes als eines wohlerworbenen, dem Staate
gegenüber als solches geschützten trägt die Meinungsverschiedenheit nichts
aus; denn jene Eigenschaft hat schärfsten Ausdruck gefunden in der Zu-
lässigkeit des Rechtswegs.