Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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müßte, ist damit nicht gegeben. Das erhellt bereits aus der, wie 
dargetan, für zulässig erklärten Beschränkung der Amtsdauer auf 
bestimmte Dienstalter durch Landesgesetz. Die gegenteilige Auf- 
fassung des Reichsgerichts trägt eine Antinomie in die RVerf. 
hinein. Es erhellt des weiteren aus dem ersichtlichen Sinn, den 
sie mit dem Ausdruck „wohlerworbene Rechte“ verbindet (vgl. 
auch LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs im Handb. 
des öffentl. Rechts, S. 66 V; AnscHÜTz, Die Verfassung des 
Deutschen Reichs Art. 129, Nr. 1, TRIEPEL a. a. O. S. 369 £.). 
8. Die wohlerworbenen Beamtenrechte. Sie 
sind in der RVerf. ohne selbständige Definition gedacht gemäß 
der Ueberlieferung (vgl. @. JELLINEK, System der subjektiven 
Rechte, 2. Aufl. S. 337) als eigene Rechte des Beamten gegenüber 
dem Staat. Der Beamte ist der eigentliche Sachinteressent. Sie 
bestehen ihm zu gut mit korrespondierender Verpflichtung des 
anstellenden Gemeinwesens — gleichviel. ob man ihnen, insbe- 
sondere den Gehaltsanspruch, privatrechtlichen oder publizistischen 
Charakter beimißt®. „Für die vermögensrechtlichen Ansprüche 
der Beamten steht der Rechtsweg offen.“ Was sonst zu ihren 
Rechten gehören mag (Rang, Titel, Beamtenqualität), kann dahin- 
gestellt bleiben, denn es fragt sich gegenwärtig nur um solche 
Vermögensrechte. Sie sind zweifellos wohl erworben, wenn in 
5 Die privatrechtliche Auffassung ist noch immer die vorherrschende 
und auch im preußischen Recht die Basis der Zulassung des Rechtswegs 
(vgl. Motive zum Gesetz über die Erweiterung des Rechtswegs vom 24. Mai 
1861, H. Scauuuze, Das Preußische Staatsrecht Bd. 1 S. 336 f.), wie nach 
vieler Ansicht dıe des RGVG. $ 9 (vgl. Wınmowskı-Levy a. a. O.). Ich 
selbst habe mich für die publizistische Natur des Besoldungsanspruchs aus- 
gesprochen in meinem Handbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts Bd. 1 
S. 96 f. Das Reichsgericht schwankt. Näheres über den Stand der Frage 
in G. MEYER-AnSCHÜTZ, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 8 143 a. E. — 
Für die Eigenschaft des Rechtes als eines wohlerworbenen, dem Staate 
gegenüber als solches geschützten trägt die Meinungsverschiedenheit nichts 
aus; denn jene Eigenschaft hat schärfsten Ausdruck gefunden in der Zu- 
lässigkeit des Rechtswegs.
	        
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