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der Anstellung begründet, und durch Satz 3, Abs. 1, Art. 129
RVerf. geschützt. Er schützt sie gegen neue, der Anstellung
folgende gesetzgeberische Maßnahmen — das geht aus der all-
gemeinen Fassung des Artikels hervor —, also auch gegen ein
Gesetz, welches neuerdings mit dem Eintritt bestimmten Lebens-
alters in den Ruhestand versetzt, insofern, als daraus die ver-
mögensrechtliche Folge des Ruhegehalts an Stelle des Dienst-
einkommens gezogen werden soll. Die RVerf. versagt eben solchem
Gesetz insoweit die Wirksamkeit. Dem Beamten muß sein Dienst-
einkommen ungeschmälert verbleiben. Solche Partialwırkung hat
eine Parallele in der RGVG. $ 8 Abs. 3 und jetzt der RVerf.
Art. 104, Abs. 3, die dem Richter den „vollen Gehalt“ beläßt,
trotz legaler zwangsweiser Versetzung oder Entlassung (vgl. auch
Art. 129, Abs. 4).
Das Ergebnis ist:
1. Die Begründung der beiden erstinstanzlichen klagabweisen-
den Urteile ist unhaltbar.
2. Sie können auch auf die vom Reichsgericht in den Ur-
teilen vom 14. März 1922 entwickelten Gründe nicht gestützt
werden. Denn
a) es ist nicht richtig, daß die nach RVerf. zugelassene und
im preußischen AGrG. festgesetzte Altersgrenze gleichbedeutend
ist mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und sich hieraus deren
Folgen: Versetzung in Ruhestand und auf Ruhegehalt ohne
weiteres ergeben;
b) es ist nicht riehtig, daß diese Folgen nach der RVerf.
als vereinbar gedacht werden mit dem Satz 3, Abs. 1, Art. 129,
weil das preußische AGrG. sie für die bereits vor ihm lebens-
länglich Angestellten unter Zulassung der RVerf. will, sie dem-
nach keinen Verstoß gegen den Schutz der wohlerworbenen Rechte
bedeuten können, als welches das Reichsgericht das Recht auf
Belassung im Amt und das volle Stelleneinkommen ansieht;