Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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von der Unzulässigkeit der Prüfung sekundierte KAHL und diesem 
wieder SINZHEIMER. Demgegenüber nahm der Reichsminister 
Prof. PREUSS die Partei des richterlichen Prüfungsreehts und 
fand Unterstützung bei politisch so entgegengesetzten Geistern wie 
einerseits DÜRINGER, anderseits den Sozialisten COHN und KATZEN- 
STEIN. Vielleicht haben vorrevolutionäre, das Objekt ihrer Gegner- 
schaft überlebende Ressentiments bei einem Teil der Redner eine 
gewisse Rolle gespielt. 
Man ließ schließlich die Frage absichtlich unentschieden. So 
konnte der Streit in der Literatur des neuen Staatsrechts unge- 
hindert weitergehen und ist denn auch weitergegangen — nur 
daß allmählich sich die Stimmen mehren, die Zeugnis ablegen 
für das richterliche Prüfungsrecht. Ich nenne nur TRIEPBL, 
POETZSCH, HUBRICH und O. BÜHLER, ferner 2 Urteile des Reichs- 
finanzhofs, auf die mich Herr Kollege BÜHLER hingewiesen hat”, 
und neuestens die gewichtige Stimme des Oberreichsanwalts EBER- 
MAYER. Vor dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik 
hat er, am 3. X. 22, wenn die Zeitungen richtig berichten, erklärt: 
  
ist, nicht schon in der 1. und 2. sog. Lesung; sowie darüber, daß für solche 
Abstimmungen nicht, wie man es meistens ungenau ausdrückt, ein erhöhtes 
„Quorum“ vorgeschrieben ist, daß vielmehr ein Haus, das sonst beschluß- 
fähig ist (also das echte Quorum = !/: erfüllt), eine Verfassungsänderung 
endgültig und beschlußfähig abgelehnt hat, wenn weniger als ?/s der gesetz- 
lichen Mitglieder (in Baden und Hamburg = °/) mitgewirkt haben, vgl. jetzt 
den lehrreichen Aufsatz von Amtsgerichtsrat und Hochschuldozent Dr. 
O. LoEnInG in Danzig „Parlamentarische Rechtsfragen bei Verfassungs- 
änderungen“, in der Hanseatischen Rechtszeitschrift V Nr. 21, 8. 843. 
? 'TRIEPET, Archiv d. ö.R. 39 S. 534 fi. — PoOrTzscH, Komm. z. RVerf. 
n. 2 zu art. 70. — HuprıcH, Das demokrat. Verf.R. 1921 S. 150 ff. — 
BÜHLER, D.J.Z. 1921 Sp. 580 ff. — Sammlung der Entscheidungen des 
Reichsfinanzhofes Bd. 5, S. 333 u. Bd. 7 8S. 97 #., Urteile aus d. J. 1921, 
die doch nicht vollen Ernst machen, insofern sie sich zwar auf eine gewisse 
Prüfung der aufgeworfenen Fragen (Befugnis der Nationalversammlung zur 
Gesetzgebung außerhalb der Verfassungsgebung; Verfassungsmäßigkeit des 
GoldzollgesetzeS trotz art. 151) einlassen, die Gültigkeit der angefochtenen 
Gesetze aber bejahen.
	        
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