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barkeit in Bosnien und der Herzegowina“, welches lautet: „Die
dem Konsul des Deutschen Reiches in Serajewo für Bosnien und
die Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch kaiserliche Verordnung beschränkt und
außer Uebung gesetzt werden.“ Mithin "ging das Reich davon
aus, daß sie trotz der österreich-ungarischen Verwaltung zu
Recht bestand und daß es einer besonderen Verzichtserklärung
seinerseits bedurfte, um sie ganz oder teilweise außer Wirksam-
keit zu setzen.
Auch nachdem die Frage der Kapitulationen erledigt war,
gab es noch mehr als einen Punkt, bei dem sich die türkische
Souveränität geltend machte. So war Oesterreich-Ungarn richt
in der Lage, die beiden Provinzen an einen dritten Staat abtreten
zu können. Ferner behielten ihre Bewohner die türkische Staats-
angehörigkeit und konnten sie jederzeit durch Uebersiedlung in
das unter türkischer Verwaltung gebliebene Gebiet zur praktischen
Geltung bringen °®. Dagegen waren sie in Oesterreich-Ungarn
Ausländer, leisteten also, wie der Schweizer SIEBER mit Recht
betont, Militärdienste für einen fremden Staat ®. Hielten sie sich
an einem dritten Orte auf, so hatten sıe (da das in dem Kon-
stantinopler Vertrag ins Auge gefaßte Abkommen niemals zu-
stande gekommen ist) Anspruch auf Schutz durch die Türkei,
mochte ihn tatsächlich auch Oesterreich hier und da gewähren ®°.
Entsprechend standen sie im Ausland, wie u. a. BONFILS-FAUCHILLE
in der deutschen Ausgabe ihres Völkerrechts zutreffend bemerken,
unter türkischen Gesetzen *'.
Die Behauptung, daß das der zurückgedrängten Macht ver-
bliebene Souveränitätsrecht inhaltlos sei, stimmt also mit den
—
s® Daß sie tatsächlich dort Oesterreich-Ungarn seiner Konsulargerichts-
barkeit unterstellte, bezeichnet RosBın a. a. O. p. 522 mit Recht als Miß-
brauch. Vebrigens ist es sehr fraglich, ob Oesterreich-Ungarn mit seinen
Prätensionen überall durchgedrungen ist.
3 Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr. I. Bd. (1907)
S. 369. #% SIEBER 2. 2. 0. 418. 181.