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Rechtserscheinungen der Vergangenheit nicht überein. Aber auch
für das gegenwärtige Problem, wie es in der Lage des Saar-
gebietes gegeben ist, trifft sie nicht zu. Vielmehr äußert sich
die Souveränität Deutschlands sowohl in Beschränkungen der dem
Völkerbund oder der Regierungskommission zustehenden Regie-
rungsgewalt als auch in andern Beziehungen. Sie erschöpfend
zu erkennen, ist kaum möglich. Jedenfalls aber lassen sich vom
Standpunkte des zur Zeit des Versailler Ver-
trags geltenden und ihn ergänzenden Rechts
aus folgende Sätze aufstellen:
1. Da das Saargebiet kein Staatist, soistes
auch nicht Subjekt völkerrechtlicher Befug-
nisse. Es fehlen ihm zunächst das aktive und passive
Gesandtschaftsrecht. Sollte ein Staat dennoch in Gesandt-
schaftsverkehr mit dem Saargebiet treten, so machte er sich da-
durch Deutschland gegenüber verantwortlich. Außerdem wären
die beiderseitigen Gesandten nirgends ipso iure exterritorial, noch
Mitglieder des diplomatischen Korps. — Das aktive Konsular-
recht hat das Saargebiet nur insoweit, als es Konsuln zum
Schutz der Bewohner des Saargebiets zu entsenden vermag. Die
Zulassung solcher Konsuln aber hängt bei allen Staaten, die nicht
zu den Signatarmächten des Versailler Vertrags gehören, von
ihrem freien Ermessen ab; Mitglieder des Konsularkorps sind sie
unter keinen Umständen. Ferner handelt ein dritter Staat gegen-
über Deutschland rechtswidrig, wenn er Konsuln des Saargebietes
zu andern als Schutzfunktionen zuläßt. An dem Gesagten ändert
sich nur wenig, wenn sich die Saarregierung der Gesandten oder
Konsuln fremder Mächte bedienen sollte: auch sie dürfen im
Interesse des Saargebiets nur insoweit tätig werden, als es sich
um den Schutz der Bewohner handelt“. Im übrigen sei wegen des
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* Durch Verordnung vom 7. Juli 1920 (Amtsblatt Stück 7 vom 24. Juli
1920) hat die Regierungskommission die Wahrnehmung der Interessen der
Saarbewohner im Ausland der französischen Regierung anvertraut.