Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Rechtserscheinungen der Vergangenheit nicht überein. Aber auch 
für das gegenwärtige Problem, wie es in der Lage des Saar- 
gebietes gegeben ist, trifft sie nicht zu. Vielmehr äußert sich 
die Souveränität Deutschlands sowohl in Beschränkungen der dem 
Völkerbund oder der Regierungskommission zustehenden Regie- 
rungsgewalt als auch in andern Beziehungen. Sie erschöpfend 
zu erkennen, ist kaum möglich. Jedenfalls aber lassen sich vom 
Standpunkte des zur Zeit des Versailler Ver- 
trags geltenden und ihn ergänzenden Rechts 
aus folgende Sätze aufstellen: 
1. Da das Saargebiet kein Staatist, soistes 
auch nicht Subjekt völkerrechtlicher Befug- 
nisse. Es fehlen ihm zunächst das aktive und passive 
Gesandtschaftsrecht. Sollte ein Staat dennoch in Gesandt- 
schaftsverkehr mit dem Saargebiet treten, so machte er sich da- 
durch Deutschland gegenüber verantwortlich. Außerdem wären 
die beiderseitigen Gesandten nirgends ipso iure exterritorial, noch 
Mitglieder des diplomatischen Korps. — Das aktive Konsular- 
recht hat das Saargebiet nur insoweit, als es Konsuln zum 
Schutz der Bewohner des Saargebiets zu entsenden vermag. Die 
Zulassung solcher Konsuln aber hängt bei allen Staaten, die nicht 
zu den Signatarmächten des Versailler Vertrags gehören, von 
ihrem freien Ermessen ab; Mitglieder des Konsularkorps sind sie 
unter keinen Umständen. Ferner handelt ein dritter Staat gegen- 
über Deutschland rechtswidrig, wenn er Konsuln des Saargebietes 
zu andern als Schutzfunktionen zuläßt. An dem Gesagten ändert 
sich nur wenig, wenn sich die Saarregierung der Gesandten oder 
Konsuln fremder Mächte bedienen sollte: auch sie dürfen im 
Interesse des Saargebiets nur insoweit tätig werden, als es sich 
um den Schutz der Bewohner handelt“. Im übrigen sei wegen des 
— 
* Durch Verordnung vom 7. Juli 1920 (Amtsblatt Stück 7 vom 24. Juli 
1920) hat die Regierungskommission die Wahrnehmung der Interessen der 
Saarbewohner im Ausland der französischen Regierung anvertraut.
	        
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