Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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das Recht, das Inkrafttreten eines Reichsgesetzes deshalb zu verhindern, 
weil es bei einem Teil der Bevölkerung auf Widerspruch stößt. Würde 
man den Ländern die Befugnis zugestehen, so würde dies das Einde 
der deutschen Rechtseinheit bedeuten. Das Reichsgesetz zum Schutz 
der Republik ist vom Reichsrat als Träger der föderativen Gestaltung 
des Reiches mit mehr als Zweidrittelmehrheit angenommen worden. 
Für das Gesetz haben im Reichsrat alle Landesregierungen mit Aus- 
nahme Bayerns gestimmt. Der Reichstag hat das Gesetz gleichfalls 
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Nicht nur das Zentrum, die 
Sozialdemokraten und die Deutsche Demokratische Partei, sondern in 
ihrer großen Mehrheit auch die Deutsche Volkspartei hat im Reichstag 
dem Gesetz zugestimmt. Die bayerische Regierung hat in den Körper- 
schaften ausgiebig Gelegenheit gehabt, ihre Bedenken auf verfassungs- 
mäßigem Wege zur Geltung zu bringen und einer ganzen Reihe ihrer 
Wünsche ist bei der Verabschiedung des Gesetzes Rechnung getragen 
worden. Es darf nicht davon gesprochen werden, daß das Gesetz zum 
Schutz der Republik die in der Verfassung begründeten Grundsätze 
wahrer Demokratie verletze und den Tendenzen zur Errichtung 
einer Klassenherrschaft und eines sozialistischen Einheitsstaates ent- 
gegenkomme. Dieser Vorwurf muß um so nachdrücklicher zurück- 
gewiesen werden, als er sich nicht nur gegen die Reichsregierung und 
gegen die ihrer Verantwortung für Reich und Verfassung bewußten 
großen Parteien, sondern auch gegen die Regierungen aller anderen 
deutschen Länder richtet. Es ist nicht angängig,daß einein- 
zelnesLandsichdemverfassungsmäßigerklärten Mehr- 
heitswillen des deutschen Volkes entzieht. Unser schwer 
geprüftes Vaterland, das soeben ernsthafte innere Erschütterungen zu 
überwinden begann, ist durch den Schritt der bayerischen Regierung 
neuen Wirren und Gefahren ausgesetzt. Die Reichsregierung bedauert 
dies um so mehr, als die außenpolitische Lage des Reiches gerade gegen- 
wärtig ein einmütiges Zusammenstehen von Reich und Ländern zur 
Pflicht macht. Aufgabe der Reichsregierung ist es, die Rechtseinheit 
wiederherzustellen. Die bayerische Regierung hat durch den Mund 
ihres Ministerpräsidenten ein klares und festes Bekenntnis zum Reich 
und zur verfassungsmäßigen republikanischen Staatsform dargelegt. Sie 
hat mit besonderer Betonung alle Besorgnisse, die in den von ihr ge- 
troffenen Maßnahmen eine Abkehr von der allezeit fest eingehaltenen 
Reichstreueerblicken wollen, als völlig fehlgehend bezeichnet. Auf 
Grund dieses Bekenntnisses erwartet die Reichsregierung, daß die
	        
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