Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Die Verordnung ist eine Abwehrmaßnahme, zu der die 
Bayerische Regierung als die verantwortliche Hüterin der verfassungs- 
mäßigen Ordnung innerhalb ihres Gebietes durch die klare Erkenntnis 
eines staatlichen Notstandes gezwungen worden ist. 
In der Tat sind trotz ihrer Vorstellungen und Warnungen wichtige 
bundesstaatliche Hoheitsrechte durch die neuen Gesetze beeinträchtigt 
worden. Diese Notlage ergibt sich aber auch aus der tiefgehenden 
Erregung weitester, von treuer deutscher Gesinnung erfüllter Kreise 
des bayerischen Volkes über den Vollzug dieser Gesetze, einer Erregung, 
die fortgesetzt in zahlreichen Kundgebungen von Angehörigen aller 
Schichten und aus allen bayerischen (ebieten in Süd und Nord wie 
aus der Pfalz Ausdruck findet. Sollte die Verordnung, sei es schlecht-, 
hin beseitigt, sei es durch eine unbefriedigende, den Keim neuer Ver- 
wicklungen bergende Regelung ersetzt werden, so würde in ganz 
Bayern ein Zustand der Beunruhigung eintreten, für den 
die Bayerische Regierung auch vom Standpunkte des Reichswohles die 
Verantwortung nicht übernehmen könnte, 
Vielmehr erfordert es der Ernst dieser Lage vom Standpunkte der 
politischen Betrachtung, daß eine Rechtslage geschaffen wird, die 
auch unseren Staatsnotwendigkeiten entspricht. Hierzu die Hand zu 
bieten, ist die Bayerische Regierung jederzeit bereit. Sie hat den 
dringenden Wunsch, über die Beilegung des jetzigen Falles hinaus die 
Wurzel künftiger Konflikte zu beseitigen und damit den Bezieh- 
ungen zwischen Reich und Ländern dauernd zu dienen. 
Die Stimmung des bayerischen Volkes wird hauptsächlich von der 
Besorgnis geleitet, die Weimarer Verfassung könnte so ausgelegt werden, 
als ermögliche sie die schrittweise Beseitigung der Ho- 
heitsrechte, ja der Staatlichkeit der Länder. Sie haben, sehr 
verehrter Herr Reichspräsident, sowohl bei Ihrem letzten Aufenthalt 
in München, wie auch in Ihrem Schreiben den Entschluß, die Staat- 
lichkeit der Länder zu schützen, klar ausgesprochen. Das bayerische 
Volk erkennt dies mit Befriedigung an und vertraut, daß sich mit 
Ihrer tatkräftigen Hilfe ein Weg finden möge, um eine entsprechende 
Sicherheit für die Zukunft zu erhalten, und zwar durch Vor- 
schriften, die eine dauernde Bürgschaft dafür böten, daß Hoheitsrechte 
der Länder nicht ohne deren Zustimmung beseitigt oder eingeschränkt 
werden könnten. 
Zum Schlusse darf ich der Ueberzeugung Ausdruck verleihen, daß 
zerade die Not der Gegenwart und des staatlichen Lebens gebieterisch
	        
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