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Schutzrechts auf die Ausführungen 8.20 ff. verwiesen. — Das passive
Konsularrecht steht dem Saargebiet in dem Sinne zu, daß seine
Regierung das Exequatur zu erteilen hat. Denn hierbei handelt es sich
um einen Regierungsakt, und die.auf diese Weise zugelassenen Kon-
suln sind im ganzen Reichsgebiet als solche anzusehen. — Die
vom Deutschen Reich mit dritten Staaten abgeschlossenen Ver-
träge gelten auch für das Saargebiet. Die Befugnis, Abkommen
mit andern Staaten zu schließen, wird man der Regierungskommis-
sion des Saargebietes insoweit zugestehen müssen, als sie Aus-
fluß der Regierungsgewalt nach innen sind. Ihre Zulassung zu
internationalen Kongressen wäre ein Rechtsbruch
gegenüber Deutschland, gegen den es protestieren könnte.
2. Da das Saargebiet kein Staat ist, so darf
es auch nach innen hinnichtals Staat regiert
werden. Die Regierungskommission des Saargebietes darf
namentlich keine Einbürgerungen vollziehen. Etwa doch
vollzogene wären unwirksam.
3. Das SaargebietistnichtRechtsnachfolger
des Deutschen Reiches, PreußensoderBayerns,
sondern ein Bestandteil dieser Staaten Die
Regierungskommission ist also nicht befugt
für Deutschland nach außen hin zu handeln.
Innerhalb internationaler Verwaltungsgemeinschaften, wie des
Weltpostvereins, hat sie weder Mitglieds- noch Vertretungsrechte.
Das gleiche gilt z. B. für die Konferenzen, die gemäß dem Berner
internationalen Abkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr zu-
sammentreten *?”. — Erfordern die Beschlüsse einer internationalen
Verwaltungsgemeinschaft oder Konferenz eine interne Maßregel,
so ist die Saarregierung in demselben Umfang verpflichtet sie zu
# Art. 366 des Versailler Vertrags erneuert dieses Abkommen unter
den daran beteiligten Signatarmächten. Daß die Regierungskommission
hieraus keine Mitgliedschafts- oder Vertretungsrechte ableiten kann, sollte
selbstverständlich sein.