Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Schutzrechts auf die Ausführungen 8.20 ff. verwiesen. — Das passive 
Konsularrecht steht dem Saargebiet in dem Sinne zu, daß seine 
Regierung das Exequatur zu erteilen hat. Denn hierbei handelt es sich 
um einen Regierungsakt, und die.auf diese Weise zugelassenen Kon- 
suln sind im ganzen Reichsgebiet als solche anzusehen. — Die 
vom Deutschen Reich mit dritten Staaten abgeschlossenen Ver- 
träge gelten auch für das Saargebiet. Die Befugnis, Abkommen 
mit andern Staaten zu schließen, wird man der Regierungskommis- 
sion des Saargebietes insoweit zugestehen müssen, als sie Aus- 
fluß der Regierungsgewalt nach innen sind. Ihre Zulassung zu 
internationalen Kongressen wäre ein Rechtsbruch 
gegenüber Deutschland, gegen den es protestieren könnte. 
2. Da das Saargebiet kein Staat ist, so darf 
es auch nach innen hinnichtals Staat regiert 
werden. Die Regierungskommission des Saargebietes darf 
namentlich keine Einbürgerungen vollziehen. Etwa doch 
vollzogene wären unwirksam. 
3. Das SaargebietistnichtRechtsnachfolger 
des Deutschen Reiches, PreußensoderBayerns, 
sondern ein Bestandteil dieser Staaten Die 
Regierungskommission ist also nicht befugt 
für Deutschland nach außen hin zu handeln. 
Innerhalb internationaler Verwaltungsgemeinschaften, wie des 
Weltpostvereins, hat sie weder Mitglieds- noch Vertretungsrechte. 
Das gleiche gilt z. B. für die Konferenzen, die gemäß dem Berner 
internationalen Abkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr zu- 
sammentreten *?”. — Erfordern die Beschlüsse einer internationalen 
Verwaltungsgemeinschaft oder Konferenz eine interne Maßregel, 
so ist die Saarregierung in demselben Umfang verpflichtet sie zu 
# Art. 366 des Versailler Vertrags erneuert dieses Abkommen unter 
den daran beteiligten Signatarmächten. Daß die Regierungskommission 
hieraus keine Mitgliedschafts- oder Vertretungsrechte ableiten kann, sollte 
selbstverständlich sein.
	        
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