Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Landes bedienen. Soweit aus besonderen Gründen eine Mitwirkung 
auswärtiger Polizeibeamter in einem Lande nötig wird, werden diese 
nur im Einvernehmen und zur Unterstützung der örtlichen Stellen 
tätig werden. Wegen der Tätigkeit des Reichskriminalpolizeiamts 
vgl. unten lit. ©. 
Dabei wird erwartet, daß die von dem Oberreichsanwalt im 
Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit und dieser Richtlinien ge- 
troffenen Anordnungen an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden 
der Länder von den Landesdienststellen nicht durchkreuzt, insbesondere 
nicht von der Einholung von Weisungen vorgesetzter Landesbehörden 
abhängig gemacht werden. 
III. Bei der Auswahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs wird 
jede Einseitigkeit vermieden werden. Die Auswahl wird in erster 
Linie unter dem Gesichtspunkte der persönlichen Eignung zur richter- 
lichen Tätigkeit erfolgen. Sie wird sich auf Personen erstrecken, die 
in der Oeffentlichkeit das für ein Mitglied eines höchsten Gerichtshofs 
nötige Ansehen haben. Die besonderen Interessen der Länder werden 
bei der Auswahl berücksichtigt werden. Es werden mehrere Senate 
gebildet und Besetzung und Geschäftsverteilung unter dem Gesichts- 
punkt des örtlichen Ursprungs der Sache aus den Ländern geregelt. 
B. Zum Beamtengesetz. 
l. Die etwaige Verlegung oder Aufhebung der Reichsdisziplinar- 
kammer soll nicht ohne Zustimmung derjenigen Regierung erfolgen, 
in deren Bereich die Kammer errichtet ist. 
2. Die Reichsregierung wird zu dem aus dem Beamtenstand zu 
nehmenden Mitgliedern der Reichsdisziplinarkammern nur solche Reichs- 
beamte ernennen, die im Bereiche dieser Kammer ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben. 
3. Vor Ernennung der aus dem Beamtenstand zu nehmenden Mit- 
glieder sowie der in richterlicher Stellung befindlichen Mitglieder der 
Reichsdisziplinarkammern ist der Regierung Gelegenheit zur Aeußerung 
zu geben, in deren Bereich die Kammer errichtet ist. 
4. Zu Mitgliedern des Reichsdisziplinarhofes sollen Reichsbeamte 
aus allen Ländern herangezogen werden, entsprechend der zahlenmäßigen 
Verteilung der Reichsbeamten auf die einzelnen Länder. 
5. Von der Befugnis des Art. IV des Reichsgesetzes über die 
Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik wird die Reichs- 
regierung gegenüber solchen Reichsbeamten, deren Tätigkeit auf ein
	        
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