Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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treffen wie die Regierung des Deutschen Reichs. — Neue Gesetze 
des Deutschen Reiches, Preußens oder Bayerns können zwar vor- 
läufig den Saarbewohnern, solange sie sich im Saargebiet auf- 
halten, keine Pflichten auferlegen, sie sind aber ohne weiteres 
gebunden, sobald Deutschland wieder in die Ausübung seiner Sou- 
veränität eingesetzt ist. — Im Saargebiet vollzogene 
Handlungen sindinDeutschlandvorgenommen. 
Sie unterliegen also, wenn strafbar (immer vom Standpunkte 
des Versailler Vertrags und des damals geltenden deutschen 
Rechts aus angesehen), der Legalitätsmaxime. Eine von einem 
Gericht des Saargebiets verhängte Strafe wirkt überall im 
Deutschen Reich als Rückfall begründend und vice versa. — 
Behörden des Saargebiets und des übrigen Reichsgebietes sind im 
Verhältnis zueinander Inlandsbehörden und stehen sich mithin 
niemals als Auslandsbehörden gegenüber. Deshalb findet ZPO. 
8 438 weder Anwendung im Saargebiet auf die von Behörden 
des übrigen Reichs ausgestellten Urkunden, noch sonst im Reich 
auf die von saarländischen Behörden ausgestellten. Aus dem 
gleichen Grunde hängt die Zwangsvollstreckung von Urteilen 
saarländischer Gerichte nirgends im Reich von einem Voll- 
streckungsurteil ab — und umgekehrt. Auch bildet der Umstand, 
daß ein Urteil im Reich außerhalb des Saargebietes vollstreckt werden 
müßte, innerhalb desselben keinen zureichenden Arrestgrund und 
entsprechend umgekehrt (ZPO. $ 917). — Das Verhältnis zwischen 
Inland und Ausland besteht zwischen dem Saargebiet und dem 
übrigen Deutschen Reich nur insofern, als das erstere nach $ 31 
der Anlage zum Friedensvertrag dem französischen Zollsystem 
unterworfen ist *. 
  
  
“4 Daraus folgt aber keineswegs, daß der Eisenbahnfrachtverkehr zwi- 
schen dem Saargebiet und dem übrigen Deutschland den Bestimmungen 
der Berner Konvention unterworfen wäre (Verwendung der für den inter- 
nationalen Verkehr bestimmten Frachtbriefe). Unverständlich ist mir, wie 
man ihre Anwendbarkeit aus $ 22 der Anlage zu Art. 45 und 56 des Ver- 
sailler Vertrags in Verbindung mit dessen Art. 366 hat ableiten können.
	        
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