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treffen wie die Regierung des Deutschen Reichs. — Neue Gesetze
des Deutschen Reiches, Preußens oder Bayerns können zwar vor-
läufig den Saarbewohnern, solange sie sich im Saargebiet auf-
halten, keine Pflichten auferlegen, sie sind aber ohne weiteres
gebunden, sobald Deutschland wieder in die Ausübung seiner Sou-
veränität eingesetzt ist. — Im Saargebiet vollzogene
Handlungen sindinDeutschlandvorgenommen.
Sie unterliegen also, wenn strafbar (immer vom Standpunkte
des Versailler Vertrags und des damals geltenden deutschen
Rechts aus angesehen), der Legalitätsmaxime. Eine von einem
Gericht des Saargebiets verhängte Strafe wirkt überall im
Deutschen Reich als Rückfall begründend und vice versa. —
Behörden des Saargebiets und des übrigen Reichsgebietes sind im
Verhältnis zueinander Inlandsbehörden und stehen sich mithin
niemals als Auslandsbehörden gegenüber. Deshalb findet ZPO.
8 438 weder Anwendung im Saargebiet auf die von Behörden
des übrigen Reichs ausgestellten Urkunden, noch sonst im Reich
auf die von saarländischen Behörden ausgestellten. Aus dem
gleichen Grunde hängt die Zwangsvollstreckung von Urteilen
saarländischer Gerichte nirgends im Reich von einem Voll-
streckungsurteil ab — und umgekehrt. Auch bildet der Umstand,
daß ein Urteil im Reich außerhalb des Saargebietes vollstreckt werden
müßte, innerhalb desselben keinen zureichenden Arrestgrund und
entsprechend umgekehrt (ZPO. $ 917). — Das Verhältnis zwischen
Inland und Ausland besteht zwischen dem Saargebiet und dem
übrigen Deutschen Reich nur insofern, als das erstere nach $ 31
der Anlage zum Friedensvertrag dem französischen Zollsystem
unterworfen ist *.
“4 Daraus folgt aber keineswegs, daß der Eisenbahnfrachtverkehr zwi-
schen dem Saargebiet und dem übrigen Deutschland den Bestimmungen
der Berner Konvention unterworfen wäre (Verwendung der für den inter-
nationalen Verkehr bestimmten Frachtbriefe). Unverständlich ist mir, wie
man ihre Anwendbarkeit aus $ 22 der Anlage zu Art. 45 und 56 des Ver-
sailler Vertrags in Verbindung mit dessen Art. 366 hat ableiten können.