Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

— 30 — 
vertretung — für die Wahrung unserer Standesinteressen sorgen andere 
Organisationen — noch ein politischer Verein sein will. Ihr Grund- 
charakter ist der eines akademisch-wissenschaftlichen Verbandes. Gewiß 
lassen sich, wie wir Heutigen mit wenigen Ausnahmen glauben, Staats- 
recht und Politik nicht völlig voneinander trennen, lassen sich staats- 
rechtliche Fragen nur selten lösen, ohne daß die letzte Entscheidung von 
politischen Werturteilen bestimmt wird. Aber es ist eben das Ziel der 
Wissenschaft, die Grenze aufzuzeigen, wo objektive Erkenntnisse durch 
subjektive Urteile abgelöst werden; es ist ihre Pflicht, zu versuchen, diese 
Grenze möglichst weit hinauszuschieben, und sie hat endlich nach allgemein- 
gültigen Maßstäben zu forschen, nach denen sich die zur Entscheidung 
rechtlicher Interessenkonflikte erforderlichen Abwägungen wertenden 
Charakters zu vollziehen haben. Wenn es daher die Natur unseres 
Arbeitsgebiets und das Programm unserer Vereinigung mit sich bringen 
wird, daß diese auch zu brennenden Fragen des öffentlichen Lebens 
Stellung nimmt, so muß und wird dies in wissenschaftlicher Weise und 
unter Fernhaltung aller parteipolitischen Gesichtspunkte geschehen. 
Daß dies möglich ist, wurde schon auf der ersten Tagung durch die 
musterhaft objektive Form bewiesen, in der sich der Vortrag und die 
Debatte über das Problem des richterlichen Prüfungsrechts bewegten. 
Ueber die Mitgliedschaft der Vereinigung enthält der $ 2 der 
Satzung genaue Bestimmungen. Um die Zahl der Mitglieder nicht 
ins Uferlose wachsen zu lassen und die Vereinigung arbeitsfähig zu 
erhalten, glaubte man den Kreis auf die an deutschen Universitäten 
tätigen Lehrer (Professoren und Privatdozenten) beschränken und selbst 
von diesen die nur auf engeren Spezialgebieten tätigen Fachgenossen, 
unbeschadet hoher Wertschätzung ihrer Leistungen, ausschließen zu sollen. 
Auf der andern Seite betrachtet das Statut die Universitäten Oesterreichs 
und die deutsche Universität zu Prag als deutsche Universitäten; für die 
Aufnahme der Staatsrechtslehrer an deutsch-schweizerischen Universitäten 
bieten die Abs. 3 und 4 des $ 2 Raum. 
Die Gründungsversammlung beschäftigte sich weiterhin im An- 
schlusse an vortreflliche Referate von FLEIsSCHMAnn-Halle und 
SArTorRIUS-Tübingen mit der Stellung des Staatsrechts in der 
Unterrichts- und Prüfungsordnung. Obwohl die Debatte 
naturgemäß in Einzeldingen manche Gegensätze der Auffassung hervor- 
treten ließ, so herrschte doch volle Einmütigkeit in dem Wunsche, 
daß dem öffentlichen Rechte im Universitätsunterrichte der ge- 
bührende Raum, obschon nicht auf Kosten anderer Disziplinen, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.