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4. Solange die Bewohner des Saargebietes,
die vor dem Friedensvertrag Deutsche waren,
ihre Staatsangehörigkeit nieht in einerinter-
national wirksamen Form aufgegeben haben, sind
siealsDeutsche zubehandeln. Sie können also weder
von der Regierung des Saargebietes, noch von irgend einer Be-
hörde des übrigen Reiches einem auswärtigen Staat zum Zwecke
der Bestrafung ausgeliefert werden. Auch darf die Regierung
des Saargebietes keine andern Deutschen ausliefern. Im Ver-
hältnis der Behörden des Saargebietes und des Reiches im übrigen
gibt es keine Auslieferung, sondern nur eine Ablieferung.
Deshalb darf die Saarregierung die Herausgabe eines Saarländers,
der von einem deutschen Gericht außerhalb des Saargebietes ver-
folgt wird, nicht verweigern. Auch solche Strafbestimmungen des
Deutschen Reiches, die sich speziell gegen Deutsche richten, wie
die über den militärischen Landesverrat, finden auf die Bewohner
des Saargebiets Anwendung. — Als Kläger sind Saarbewohner vor
außersaarländischen Gerichten im Deutschen Reiche keiner Kosten-
vorschußpflicht unterworfen. Das gleiche gilt für die nieht dem
Saargebiet angehörenden Deutschen, die vor seinen Gerichten als
Kläger auftreten. — Halten sich Bewohner des Saargebiets an
dritten Orten auf, so sind sie dem deutschen Recht in demselben
Umfang unterworfen wie jeder andere Deutsche und zwar nament-
lich auch solchem deutschen Recht, das erst nach dem Versailler
Vertrag geschaffen worden ist. Ferner erstreckt sich auf sie die
deutsche Konsulargerichtsbarkeit, soweit sie noch geübt wird.
5. Die Regierungskommission des Saarge-
bietes darf ihre Regierungsgewalt nur inner-
halb des vom Friedensvertrag aufgestellten
Rahmens ausüben. Sie darf namentlich deutsche Gesetze
(mit Ausnahme der für den Kriegszustand erlassenen) nicht
schlechthin aufheben, sondern nur ändern, und auch das nur
nach Anhörung gewählter Vertreter der Bevölkerung. Soweit sie