Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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4. Solange die Bewohner des Saargebietes, 
die vor dem Friedensvertrag Deutsche waren, 
ihre Staatsangehörigkeit nieht in einerinter- 
national wirksamen Form aufgegeben haben, sind 
siealsDeutsche zubehandeln. Sie können also weder 
von der Regierung des Saargebietes, noch von irgend einer Be- 
hörde des übrigen Reiches einem auswärtigen Staat zum Zwecke 
der Bestrafung ausgeliefert werden. Auch darf die Regierung 
des Saargebietes keine andern Deutschen ausliefern. Im Ver- 
hältnis der Behörden des Saargebietes und des Reiches im übrigen 
gibt es keine Auslieferung, sondern nur eine Ablieferung. 
Deshalb darf die Saarregierung die Herausgabe eines Saarländers, 
der von einem deutschen Gericht außerhalb des Saargebietes ver- 
folgt wird, nicht verweigern. Auch solche Strafbestimmungen des 
Deutschen Reiches, die sich speziell gegen Deutsche richten, wie 
die über den militärischen Landesverrat, finden auf die Bewohner 
des Saargebiets Anwendung. — Als Kläger sind Saarbewohner vor 
außersaarländischen Gerichten im Deutschen Reiche keiner Kosten- 
vorschußpflicht unterworfen. Das gleiche gilt für die nieht dem 
Saargebiet angehörenden Deutschen, die vor seinen Gerichten als 
Kläger auftreten. — Halten sich Bewohner des Saargebiets an 
dritten Orten auf, so sind sie dem deutschen Recht in demselben 
Umfang unterworfen wie jeder andere Deutsche und zwar nament- 
lich auch solchem deutschen Recht, das erst nach dem Versailler 
Vertrag geschaffen worden ist. Ferner erstreckt sich auf sie die 
deutsche Konsulargerichtsbarkeit, soweit sie noch geübt wird. 
5. Die Regierungskommission des Saarge- 
bietes darf ihre Regierungsgewalt nur inner- 
halb des vom Friedensvertrag aufgestellten 
Rahmens ausüben. Sie darf namentlich deutsche Gesetze 
(mit Ausnahme der für den Kriegszustand erlassenen) nicht 
schlechthin aufheben, sondern nur ändern, und auch das nur 
nach Anhörung gewählter Vertreter der Bevölkerung. Soweit sie
	        
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