Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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nicht ändert, ist sie verpflichtet, die deutschen Gesetze durchzu- 
führen. — Bestehende Verwaltungsbehörden oder Ver- 
waltungsgerichte kann die Saarkommission insoweit durch andere 
ersetzen oder aufheben, als sie die deutschen Gesetze oder Ver- 
ordnungen entsprechend ändert. In das Bestehen und die Ver- 
fassung der Zivil- und Strafgerichte darf sie dagegen 
nur durch Einsetzung eines Berufungsgerichts eingreifen ($ 25 
der Anlage). Die höhere Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit aller 
außerhalb des Saargebietes befindlichen deutschen Behörden über 
die des Saargebiets ist suspendiert. 
IV. 
Ich kehre zum Ausgangspunkt zurück, bei dem ich darauf 
hinwies, daß es schwer sei, die eigentümliche Lage des Saar- 
gebiets mit den überkommenen Begriffen des Staats- und Völker- 
rechtes zu meistern. Bei voller Anerkennung der Eigenart muß 
aber doch wiederholt gesagt werden, daß das Wesentliche, nämlich die 
Trennung der Regierungsgewalt von der Sou- 
veränität eine dem Völkerrecht nicht fremde Erscheinung ist. 
Mit andern Worten: Man ist sich längst darüber klar, daß ein 
Staat seine Souveränität über ein bestimmtes Gebiet nicht dadurch 
verliert, daß er dessen Regierung einer andern Macht überlassen 
muß. 
Entstanden ist dieser Satz nicht erst aus Anlaß der Fälle 
friedlicher Okkupation, von denen im Vorhergehenden die Rede 
war, sein Wurzelboden ist vielmehr die occupatio bellica, 
bei der er im Laufe des 19. Jahrhunderts zur allgemeinen An- 
erkennung gelangt ist. So sagen, um nur einige Beispiele heraus- 
zugreifen, BONFILS-FAUCHILLE in der deutschen Ausgabe ihres 
Lehrbuchs des Völkerrechts (1904) S. 614: „So lange der Krieg 
auert, tritt die vorrückende Kriegsmacht nicht von Rechts wegen 
an die Stelle der gesetzmäßigen Regierung, der Regierung des 
verdrängten Staates. Der. Feind ist nicht Souverän
	        
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