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nicht ändert, ist sie verpflichtet, die deutschen Gesetze durchzu-
führen. — Bestehende Verwaltungsbehörden oder Ver-
waltungsgerichte kann die Saarkommission insoweit durch andere
ersetzen oder aufheben, als sie die deutschen Gesetze oder Ver-
ordnungen entsprechend ändert. In das Bestehen und die Ver-
fassung der Zivil- und Strafgerichte darf sie dagegen
nur durch Einsetzung eines Berufungsgerichts eingreifen ($ 25
der Anlage). Die höhere Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit aller
außerhalb des Saargebietes befindlichen deutschen Behörden über
die des Saargebiets ist suspendiert.
IV.
Ich kehre zum Ausgangspunkt zurück, bei dem ich darauf
hinwies, daß es schwer sei, die eigentümliche Lage des Saar-
gebiets mit den überkommenen Begriffen des Staats- und Völker-
rechtes zu meistern. Bei voller Anerkennung der Eigenart muß
aber doch wiederholt gesagt werden, daß das Wesentliche, nämlich die
Trennung der Regierungsgewalt von der Sou-
veränität eine dem Völkerrecht nicht fremde Erscheinung ist.
Mit andern Worten: Man ist sich längst darüber klar, daß ein
Staat seine Souveränität über ein bestimmtes Gebiet nicht dadurch
verliert, daß er dessen Regierung einer andern Macht überlassen
muß.
Entstanden ist dieser Satz nicht erst aus Anlaß der Fälle
friedlicher Okkupation, von denen im Vorhergehenden die Rede
war, sein Wurzelboden ist vielmehr die occupatio bellica,
bei der er im Laufe des 19. Jahrhunderts zur allgemeinen An-
erkennung gelangt ist. So sagen, um nur einige Beispiele heraus-
zugreifen, BONFILS-FAUCHILLE in der deutschen Ausgabe ihres
Lehrbuchs des Völkerrechts (1904) S. 614: „So lange der Krieg
auert, tritt die vorrückende Kriegsmacht nicht von Rechts wegen
an die Stelle der gesetzmäßigen Regierung, der Regierung des
verdrängten Staates. Der. Feind ist nicht Souverän