Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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von dem hier interessierenden doch so wesentlich, daß von einer 
Analogie nicht die Rede sein kann: dort war es ein Staat, 
dem bestimmte Gebiete überlassen wurden, hier ıst ein Staat 
als Zessionar überhaupt nicht vorhanden. Das scheint auch 
EDMUNDS anzuerkennen; denn er fährt fort: „The Saar Basın 
case differs, of course, in the fact that a third state and not the 
cessionary is given exclusive rights of explotation.“ Mit diesem 
„third state“ kann kein anderer gemeint sein als Frankreich. 
Aber demgegenüber muß gefragt werden, wieso ihm das Recht 
der Exploitierung eingeräumt worden ist? Es hat allerdings den 
unbeschränkten Besitz aller im Saargebiet befindlichen Kohlen- 
lager, aber doch nur kraft Privateigentums, und daß ein Staat im 
Gebiet eines anderen Privateigentum hat, ist durchaus nichts be- 
sonderes, vielmehr eine oft vorkommende Erscheinung. Von einem 
Recht ein Gebiet zu exploitieren — auszubeuten — kann man 
doch nur dann sprechen, wenn ein Staat das Recht hat, die ge- 
samten Erträgnisse in seinem Interesse zu verwenden. Nun sagt 
aber $ 26 der Anlage ausdrücklich, daß Abgaben und Steuern 
von der BRegierungskommission erhoben werden und daß sie aus- 
schließlich für die Bedürfnisse des Saargebietes verwendet werden 
dürfen. Das Entsprechende gilt für die Reinerträge der Zölle 
(5 31 der Anlage). Es ist also ganz unmöglich, die Rechtslage 
des Saargebietes auf eine Stufe mit der „ Verpachtung“ chinesischer 
Gebiete zu stellen. 
Vielleicht aber sind die mitgeteilten Ausführungen EDMUNDS 
aur als politische gemeint und deshalb der juristischen Kritik 
entzogen. Da, wo er sich im Rahmen der rechtlichen Erwägungen 
hält, ist er auch viel vorsichtiger. Denn er erkennt, wie oben 
schon mitgeteilt worden ist, an, daß im Sinne des Vertrags 
die deutsche Souveränität fortdauert. Nur seine persönliche 
Auffassung will er kundgeben, wenn er sagt, die deutsche Souveränität 
müsse als suspendiert gelten, sofern man annehmen wolle, daß 
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eine Suspension der Souveränität überhaupt denkbar sei. Für diese 
Archiv des öffentlioben Rechts. XLIII. 1. 3
	        
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