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Anschauung mit dem Verluste der Regierungsgewalt nicht auch
der der Souveränität im rechtliehen Sinne verbunden ist.
Weitere Analogieschlüsse als die mitgeteilten zu ziehen habe
ich keine Veranlassung. Zur Vermeidung von Mißverständnissen
aber glaube ich betonen zu sollen, daß man das für die occupatio
bellica geltende jus postliminii nicht auf den Fall des Saargebietes
wird übertragen dürfen. D.h.: die von der Regierungskommission
erlassenen Gesetze und Verordnungen treten beim völligen Wieder-
aufleben der deutschen Souveränität nicht von selbst außer kraft.
Denn ihr Erlaß beruht — wenigstens soweit sie mit Recht er-
gangen sind — auf vertragsmäßiger Grundlage, von der bei der
kriegerischen Okkupation keine Rede sein kann.
V.
Die vorstehenden Erörterungen haben einen überwiegend
theoretischen Charakter, und sie mußten ıhn haben, weil es sich
um die zu Beginn aufgeworfene Frage handelte, welche außer-
halb des Versailler Vertrags stehenden Rechtssätze für die Ver-
hältnisse des Saargebiets maßgebend sind. Eine eingehende
Schilderung der von der Regierungskommission auf dem Gebiete
der Gesetzgebung und Verwaltung befolgten Praxis und deren
Vergleichung mit den hier gefundenen Ergebnissen liegt außer-
halb der Aufgabe, die ich mir gestellt habe. Selbst den offen
zutage liegenden Rechtsbruch, der in der Zulassung französischer
Truppen entgegen der klaren Bestimmung des $ 30 Abs. 2 der
Anlage zu finden ist, erwähne ich nur nebenher. Dagegen habe
ich einige Worte darüber zu sagen, wie sich die Regierungs-
kommission zu den grundlegenden, hier eingehend erörterten Fragen
der Souveränitätsverhältnisse und der Staatsangehörigkeit stellt.
Schon im März des Jahres 1920 wurde der deutschen Re-
gierung mitgeteilt, daß die französischen Behörden sich weigerten,
die Bewohner des Saargebiets in Personalausweisen als preußische
oder bayerische Staatsangehörige zu bezeichnen, sie vielmehr als
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