Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

33 — 
Anschauung mit dem Verluste der Regierungsgewalt nicht auch 
der der Souveränität im rechtliehen Sinne verbunden ist. 
Weitere Analogieschlüsse als die mitgeteilten zu ziehen habe 
ich keine Veranlassung. Zur Vermeidung von Mißverständnissen 
aber glaube ich betonen zu sollen, daß man das für die occupatio 
bellica geltende jus postliminii nicht auf den Fall des Saargebietes 
wird übertragen dürfen. D.h.: die von der Regierungskommission 
erlassenen Gesetze und Verordnungen treten beim völligen Wieder- 
aufleben der deutschen Souveränität nicht von selbst außer kraft. 
Denn ihr Erlaß beruht — wenigstens soweit sie mit Recht er- 
gangen sind — auf vertragsmäßiger Grundlage, von der bei der 
kriegerischen Okkupation keine Rede sein kann. 
V. 
Die vorstehenden Erörterungen haben einen überwiegend 
theoretischen Charakter, und sie mußten ıhn haben, weil es sich 
um die zu Beginn aufgeworfene Frage handelte, welche außer- 
halb des Versailler Vertrags stehenden Rechtssätze für die Ver- 
hältnisse des Saargebiets maßgebend sind. Eine eingehende 
Schilderung der von der Regierungskommission auf dem Gebiete 
der Gesetzgebung und Verwaltung befolgten Praxis und deren 
Vergleichung mit den hier gefundenen Ergebnissen liegt außer- 
halb der Aufgabe, die ich mir gestellt habe. Selbst den offen 
zutage liegenden Rechtsbruch, der in der Zulassung französischer 
Truppen entgegen der klaren Bestimmung des $ 30 Abs. 2 der 
Anlage zu finden ist, erwähne ich nur nebenher. Dagegen habe 
ich einige Worte darüber zu sagen, wie sich die Regierungs- 
kommission zu den grundlegenden, hier eingehend erörterten Fragen 
der Souveränitätsverhältnisse und der Staatsangehörigkeit stellt. 
Schon im März des Jahres 1920 wurde der deutschen Re- 
gierung mitgeteilt, daß die französischen Behörden sich weigerten, 
die Bewohner des Saargebiets in Personalausweisen als preußische 
oder bayerische Staatsangehörige zu bezeichnen, sie vielmehr als 
3%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.