— 36 —
„Sarrois“ eintrugen. Ein hiergegen von der deutschen Regierung
bei der Regierüngskommission des Saargebiets eingelegter Protest
wurde als unzulässige Einmischung zurückgewiesen, weil die Auf-
gabe, für den Schutz der Interessen der Saarbewohner zu sorgen,
lediglich ihr, der Regierungskommission, zustehe.
Von diesen beiden Vorgängen beweist der erste, daß Frank-
reich sich bemühte, die deutsche Staatsangehörigkeit der Saarbe-
wohner zu verbergen, und der zweite, daß die Regierungskommission
entgegen den oben gemachten Ausführungen ihr Recht, die Saar-
bewohner im Ausland zu schützen als ein exklusives auffast. Denn
daß der Auslandsschutz gemeint ist, zeigt nicht nur der Zusammen-
hang, sondern auch die ausdrückliche Berufung auf $ 21 der
Anlage zum Friedensvertrag.
Das sind Dinge, die zwar dem Recht zuwiderlaufen, immerhin
aber im Bereich des Begreifbaren liegen. Doch auch diese Grenze
wird überschritten, wenn man durch eine Note des französischen
Botschafters vom 9. August 1920 erfährt, daß Frankreich aus
dem ihm von der Regierungskommission übertragenen Schutzrecht
die Befugnis ableitet, eine selbständige Verwaltung der saarlän-
dischen Eisenbahnen einzurichten. Erst die deutsche Antwortnote
vom 23. August 1920 vermittelt das Verständnis einigermaßen:
sie faßt das Vorgehen Frankreichs in dem Sinn auf, daß es das
Saargebiet im Verhältnis zu Deutschland als Ausland erscheinen
lassen will. Obwohl auch diese Kommentierung nicht imstande
ist, die französischen Gedankengänge vollständig aufzuklären, so
läßt sie doch den springenden Punkt zweifellos richtig erkennen °?.
Das beweist das Vorgehen der mit Frankreich aufs engste be-
freundeten Regierungskommission.
Sie hat zunächst durch Verordnung vom 15. Juni 1921 den
Begriff der Saarbewohner bestimmt — nicht in der Absicht, da-
5 5. zum vorhergehenden: Das Saargebiet unter der Herrschaft des
Waffenstillstandsabkommens und des Vertrags von Versailles (1921 als Weiß-
buch von der deutschen Regierung dem Reichstag vorgelegt) S. 82.