Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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die aber ein grelles Schlaglicht werfen auf seine im Gegensatz zur 
Politik der Reichstagsmehrheit stehende politische Haltung, nicht 
nur gegenwärtige vorübergehende Meinungsverschiedenheiten von 
geringerer Bedeutung, sondern weit in die Zukunft hinein wirk- 
same hochwichtige, die Durchführung der Politik der Reichstags- 
mehrheit ernstlich bedrohende Handlungen des Reichspräsidenten, 
letzten Endes allmählich entstandene oder bisher auf seiten des 
Reichspräsidenten vorsichtig verschleierte Weltanschauungsgegen- 
sätze der Volksvertretung die Waffe aus Art. 43, Abs. 2 in die 
Hand drücken, wenn anders diese nicht leichtfertig oder lediglich 
aus Parteiinteresse ohne Rücksicht auf die Erschütterungen und 
Erregungen, die ihre Anwendung im Volke auslöst, zu dieser 
greift. Die Scheu vor diesen mit Sicherheit in jedem Falle zu 
erwartenden stürmischen Bewegungen im Volke und die Beobach- 
tung des allgemeinen Wohles wird eine verantwortungsbewußte 
Reichstagsmehrheitvielmehrbiszum Aeußersten zögernlassenmüssen, 
von dieser Waffe gegenüber dem Reichspräsidenten Gebrauch zu 
machen. 
Ein Recht der Volksvertretung, das Staatsoberhaupt wegen 
seiner politischen Haltung zur Verantwortung ziehen zu können, 
ist nur in der deutschen Reichsverfassung normiert. Die anderen 
großen Demokratien der Welt, die Vereinigten Staaten von 
Amerika, Frankreich und auch das australische Commonwealth 
kennen dieses Recht nicht. Wenn die Schweizer Bundesverfas- 
sung (Art. 98, Abs. 1) eine Ausnahme zu machen scheint, so be- 
ruht das auf der staatsrechtlich veränderten Stellung des Bundes- 
präsidenten, der nicht eine selbständige repräsentative Spitze dar- 
stellt, sondern primus inter pares im Bundesrate, das ist der 
obersten Exekutivbehörde, ist. Er kann mithin nicht ’dem deutschen 
Reichspräsidenten, er muß vielmehr den Ministerpräsidenten, Staats- 
ratsvorsitzenden usw. in den deutschen Ländern verglichen werden. 
Sie alle sind ihren Parlamenten schon auf Grund des parlamen- 
tarischen Systems, das diese Verfassungen beherrscht, wie es auch. 
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