Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Gesetz von der Regierung dem Volke zur Entscheidung vorgelegt 
werden. Ein mit geringerer Majorität beschlossenes Gesetz be- 
wendet. Die starke Position, die mit dieser Regelung dem Staats- 
rat, der Exekutive, gegenüber dem Parlament gegeben wird, wird 
aber dadurch wieder abgeschwächt, daß in diesem Falle der Land- 
tag mit einfacher Mehrheit binnen 2 Monaten über jedes Gesetz 
das Referendum beantragen kann (s. unten. In Hamburg kann 
der Senat binnen einem Monat grundsätzlich jedes Gesetz 
der Volksabstimmung zuführen, einfache jedoch nicht, wenn sie 
von der Bürgerschaft bei Anwesenheit von °?/, der Mitglieder mit 
2/;Mehrheit beschlossen sind. In Bremen endlich kann der Senat 
ebenfalls grundsätzlich jedes Gesetz binnen 2 Wochen zur Volks- 
abstimmung bringen, jedoch nur wenn diesem Antrag auf Volks- 
entscheid !/;s der Bürgerschaft zustimmt. Ueber einfache Gesetze, 
die bei Anwesenheit von ?/, der Mitglieder mit ?/sMehrheit be- 
schlossen sınd, findet auch in Bremen ein Volksentscheid nicht 
statt. Die stärkste Stellung dürfte nach diesen Bestimmungen der 
Exekutive gegenüber der Legislative in Anhalt gegeben sein, weil 
hier nach der Beanstandung durch den Staatsrat nicht mit einer 
qualifizierten ?/3Parlamentsmehrheit gefaßte Beschlüsse als erle- 
digt gelten, unbeschadet des oben erwähnten Rechtes des Land- 
tages, von sich aus mit einfacher Majorität an das Volk appellieren 
zu können. Von beachtlichem Einfluß erscheint auch die Stellung 
der Regierungen in Sachsen, Thüringen, Lippe und Oldenburg, wenn- 
gleich sie zu den erneuten Beschlüssen ihrer Parlamente durch Ver- 
kündung der Gesetze oder Anordnung der Volksabstimmung Stellung 
zu nehmen gehalten sind. Schwächer steht die Regierung in Ham- 
burg, der Senat, der Bürgerschaft insofern gegenüber, als nicht 
verfassungsändernde Gesetze, die mit großer qualifizierter Mehrheit 
beschlossen sind, dem Referendum überhaupt entzogen sind, mag 
es sich auch nur um weniger wichtige Gesetze handeln. Völlig 
unterlegen endlich ist die Stellung des bremischen Senates. Ab- 
gesehen von dem eben erwähnten Fall, der bestimmte einfache Ge-
	        
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