Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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setze dem Referendum vorenthält, kann er niemals selbständig, 
sondern stets nur im Verein mit einer !/sMehrheit der Bürger- 
schaft Gesetze der Volksabstimmung unterbreiten. — Preußen und 
Braunschweig, kennen als einzige deutsche Freistaaten das Referen- 
dum auf Betreiben der Regierung nicht. Zwar hat auch in letz- 
terem die Regierung das Recht der Beanstandung gegenüber den 
Gesetzessanktionen und Beschlüssen des Landtages (Art. 39), jedoch 
stellt dieses Recht nur ein suspensives Veto in der typischen 
Form dar, eine Wiederholung der Gesetzessanktion bzw. eines Be- 
schlusses ist endgültig, der Appell an das Volk ist der Exekutive 
verwehrt. Eine eigenartige Regelung sieht die Lübecker Verfas- 
sung vor (Art. 61 ff.). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen 
Senat und Bürgerschaft „über das, was das Staatswohl erfordert“, 
nicht jedoch über Verfassungsänderungen, wird bei Dringlichkeit 
der Angelegenheit von beiden ein paritätisch zusammengesetzter 
Vertrauensausschuß bestellt, der binnen 14 Tagen mit Stimmen- 
mehrheit bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder bzw. ihrer Stell- 
vertreter seinen Spruch abzugeben hat. Es ist beachtlich, daß 
diese Regelung, inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend, dem 
Art. 75 ff. der bisherigen Verfassung nachgebildet ist*?, nur mit 
dem grundlegenden Unterschiede, daß es bisher bei dem Spruch 
der „Entscheidungskommission* sein Bewenden hatte (Art. 85 
Satz 2), während nach der neuen Verfassung gegen den Beschluß 
des Vertrauensausschusses der Senat (ebenso die Bürgerschaft s. u.) 
binnen 3 Tagen nach dessen Verkündung den Volksentscheid 
anrufen kann. In Lübeck ist diesem mithin nur ein sehr begrenzter 
Wirkungskreis eingeräumt worden. 
In nicht wenigen deutschen Staaten reichen die verfassungs- 
mäßigen Kompetenzen der Exekutive noch weiter. In diesen ist 
nämlich, wenn ein Konfliktsfall zwischen Regierung und Parlament 
#3 BOLLMANN, Das Staatsrecht der freien Hansestädte Bremen und 
Lübeck im öffentl. Rechte der Gegenwart, Bd. 27. Tübingen 1914 S. 73. — 
KOELLREUTTER, Das parlam. System, S. 10.
	        
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