Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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der Erstgenannten den Wunsch eingibt, über den Rahmen des 
gerade ablaufenden Gesetzgebungsverfahrens hinaus die Politik der 
Volksvertretung im ganzen anzugreifen und, den Meinungsstreit 
zum Anlaß nehmend, eine Ueberprüfung der gesamten Politik des 
Parlaments anzuregen, der Exekutive das Recht gegeben, über 
dessen Fortbestand eine Volksabstimmung anzuordnen. Dieses 
Recht ist der Regierung in Württemberg, Sachsen, Hessen, Anhalt, 
Lippe und Bremen gegeben“. Die Volksgesamtheit kann sodann 
die Auflösung des Parlaments beschließen. Daß in Oldenburg, 
wie hier im Anhang erwähnt werden soll, als einzigem deutschen 
Staat die Regierung selbst das Parlament auflösen kann *° — mit 
Ausnahme des in Art. 40 Abs. 6 normierten Falles — beruht wieder 
auf dem Umstande, daß in diesem Lande die Exekutive der Legis- 
lative koordiniert zur Seite steht. 
Während in den drei vorgenannten Fällen der Anstoß zur 
Volksabstimmung von der Exekutive ausgeht, ist endlich in einigen 
wenigen deutschen Verfassungen der Fall vorgesehen, daß auch 
vom Parlament aus über den zwischen diesem und der Regierung 
ausgebrochenen Konflikt das Volk zum Schiedsrichter aufgerufen 
werden kann. Die Normierung dieses dem Parlament gegebenen 
Rechtes hat in den besonderen verfassungsrechtlichen Verhältnissen 
dieser Länder seine Grundlagen. In Oldenburg mußte mit Not- 
wendigkeit, da dem einen Mitträger der Souveränität, der Regie- 
rung, die Möglichkeit, bei einem Meinungsstreite mit dem anderen 
Mitträger der Staatsgewalt, dem Landtage, an das Volk zu appel- 
lieren gegeben ist, dasselbe Recht auch dem Parlament-zugebilligt 
werden, das erforderte der vom Gesetzgeber gewollte Kräftegleich- 
stand beider Organe. Mit der Normierung dieses Rechtes wurde 
aber auch einem sicher nicht weniger beim Landtage als bei der 
#4 Württemberg $ 16, Abs. 2, Sachsen Art. 9, Abs. 2, Hessen Art. 24, 
Abs. 1, Satz 2, Anhalt $ 11, Abs, 2, Lippe Art, 11, Abs, 2, Bremen $ 18, 
Satz 3. 
#5 Oldenburg 8 55, Abs. 1.
	        
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