Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

vorgeschrieben,  und  von  dem  Landfuhrmann

  innerhalb  des  Konigreichs  ebenfalls

genau  zu  beobachten  sind.

Wenn  aber  demselben  im  Auslande  Gegenstaͤnde,
  welche  im  Koͤnigreiche  der  Post
zur  Versendung  vorbehalten  sind,  uͤbergeben
werden;  so  darf  er  sie,  in  soferne  deren
Einfuhr  nicht  uͤberbaupt  verboten  ist,  unter
Beobachtung  der  Zollgesetze  ins  Koͤnlgreich
und  bie  an  seinen  Bestimmungsort  bringen,
wo  dieselben,  wenn  sie  an  elnen  Einwohner
des  Orts  gerschtet  sind,  diesem,  oder  wenn
ste  welter  befbrdert  werden  sollen,  dem  Postamte
  zu  überllefern  sind,  und  der  Landfuhrmann
  ist  nicht  verbunden,  dem  Postamt
an  der  Grenze,  wo  er  Ins  Künigresch  eintritt,
  dergleichen  Gegenstände  oder  den
Frachtbrief  abzugeben,  oder  von  jener
Grenze  an  bie  an  seinen  Bestimmungeort
ein  Postporto  dem  Postamte  zu  bezahlen.

VII.

Den  Oberämtern  llegt  es  ob,  die  Ihnen.

Lvon  den  Postbeamten  angezeigten  Vergzebungen
  gegen  den  Inhalt  dleser  Verordmung
  und  der  Postgesetze  zu  untersuchen,
und  die  Strafen,  nach  dem  Maße  der  ihnen
  im  Allgemeinen  zustehenden  Befugnisse,

zuerkennen,  oder  die  Akten  der  geeigneten  Beborde
  zur  Straf-Bestimmung  zu  übergeben.

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In  jener  Beziehung  haben  die  Oberäm,
ter  auf  Ansinnen  der  Postbeamten  solche
Beten  und  Fuhrleute,  gegen  welche  der
Verdacht  einer  Uebertretung  der  Gesetze
begründet  ist,  durch  dle  Or#o#  Pollzel,
Bebbrde  anhalten,  und  ibre  Wagen  und
die  Gegenstände,  welche  sie  führen,  im  Beiseyn
  des  Postbeamten  durchsehen  zu  lassen.
Flnden  sich  darunter  solche,  deren  Befbederung
  den  Boten  und  Fuhrleuten  nicht
gestattet,  sondern  der  Post  ausschließlich
vorbehalten  ist,  so  ist  zum  Behuf  der
Straf-Bestlmmung  das  entzogene  Porto
von  dem  Postbeamten  zu  berechnen,  und
dlejenigen  Gegenstände,  welche  aicht  an
einen  Einwohner  desselben  Orts  gerlchtet
sind,  sondern  weiter  versendet  werden
müssen,  sind  zu  diesem  Zwecke  den  Postbeamten
  gegen  Qultitung  zugustellen.

In  Ansehung  der  Serafen  blelbt  es
bei  den  frühern  Bestimmungen;  insbesondere
  besteht  bel  einer  Uebertretung  der
Vorschriften  in  Bezlehung  auf  dle  der
Pest  zar  Befbrderung  vorbehaltenen  Gegenstände
  die  Strafe  in  Gemäßbelt  der  Verfägung
  vom  ½7.  Juni  1317  in  dem  zehenfachen
  Betrage  des  tarlfmäßigen  Postporto.

Der  Oberamtmann  hat  den  Elnzug  zu
besorgen  und  ##  dleser  Strafe  dem  Kameral.
  Verwalter  zur  Verrechnung  für  die