vorgeschrieben, und von dem Landfuhrmann
innerhalb des Konigreichs ebenfalls
genau zu beobachten sind.
Wenn aber demselben im Auslande Gegenstaͤnde,
welche im Koͤnigreiche der Post
zur Versendung vorbehalten sind, uͤbergeben
werden; so darf er sie, in soferne deren
Einfuhr nicht uͤberbaupt verboten ist, unter
Beobachtung der Zollgesetze ins Koͤnlgreich
und bie an seinen Bestimmungsort bringen,
wo dieselben, wenn sie an elnen Einwohner
des Orts gerschtet sind, diesem, oder wenn
ste welter befbrdert werden sollen, dem Postamte
zu überllefern sind, und der Landfuhrmann
ist nicht verbunden, dem Postamt
an der Grenze, wo er Ins Künigresch eintritt,
dergleichen Gegenstände oder den
Frachtbrief abzugeben, oder von jener
Grenze an bie an seinen Bestimmungeort
ein Postporto dem Postamte zu bezahlen.
VII.
Den Oberämtern llegt es ob, die Ihnen.
Lvon den Postbeamten angezeigten Vergzebungen
gegen den Inhalt dleser Verordmung
und der Postgesetze zu untersuchen,
und die Strafen, nach dem Maße der ihnen
im Allgemeinen zustehenden Befugnisse,
zuerkennen, oder die Akten der geeigneten Beborde
zur Straf-Bestimmung zu übergeben.
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In jener Beziehung haben die Oberäm,
ter auf Ansinnen der Postbeamten solche
Beten und Fuhrleute, gegen welche der
Verdacht einer Uebertretung der Gesetze
begründet ist, durch dle Or#o# Pollzel,
Bebbrde anhalten, und ibre Wagen und
die Gegenstände, welche sie führen, im Beiseyn
des Postbeamten durchsehen zu lassen.
Flnden sich darunter solche, deren Befbederung
den Boten und Fuhrleuten nicht
gestattet, sondern der Post ausschließlich
vorbehalten ist, so ist zum Behuf der
Straf-Bestlmmung das entzogene Porto
von dem Postbeamten zu berechnen, und
dlejenigen Gegenstände, welche aicht an
einen Einwohner desselben Orts gerlchtet
sind, sondern weiter versendet werden
müssen, sind zu diesem Zwecke den Postbeamten
gegen Qultitung zugustellen.
In Ansehung der Serafen blelbt es
bei den frühern Bestimmungen; insbesondere
besteht bel einer Uebertretung der
Vorschriften in Bezlehung auf dle der
Pest zar Befbrderung vorbehaltenen Gegenstände
die Strafe in Gemäßbelt der Verfägung
vom ½7. Juni 1317 in dem zehenfachen
Betrage des tarlfmäßigen Postporto.
Der Oberamtmann hat den Elnzug zu
besorgen und ## dleser Strafe dem Kameral.
Verwalter zur Verrechnung für die