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Nr. 82.
Ansbildung und Prüfung der Zahlmeister-Applikanten.
· Berlin, den 8. März 1876.
Die in den Bestimmungen über die Ablegung der Zahlmeister-Prüfung vom 8. November 1864 (M. W. Bl.
Nr. 47) enthaltenen Heshheungen werden wie folgt ergänzt resp. movdificirt:
1. ad §. 1. Die Anmeldung der Zahlmeister = Applikanten Behufs ihrer Kommandirung zur Intendantur hat
Seitens des Truppentheils auf dem Dustanzenwege beim General-Kommando zu erfolgen; letzteres
überweist die Kandidaten nach Maßgabe der schon Kommandirten der Korps- Intendantur resp.
einer der Divisions = Intendanturen, wobei indeß zu berücksichtigen bleibt, daß die Ueberweisung
Möglichst an diejenige Intendantur erfolgt, zu deren Geschäftsbereich der Truppentheil 2c. des
betreffenden Kandidaten gehört.
2. ad §. 4. Die Ausbildung der Zahlmeister-Applikanten bei der Intendantur hat fortan allgemein einen
Zeitraum von mindestens neun Monaten zu umfassen.
3. ad 8. 12. Die Anciennetät sämmtlicher Gohlmeister-Abdlikanten. welche innerhalb des Korps--Bezirks in einem
und demselben Monat das Examen bestanden haben, wird unter Berücksichtigung der nach §. 10
ertheilten Prädikate event. des Dienstalters durch das General-Kommando festgesetzt.
Der Tag, an welchem die Prüfung stattgefunden hat, bleibt bei der Feststellung der Anciennetät
ausser Betracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 721. 2. 76. M. O. D. 3.
Nr. 83.
Gewährung von Führungsprämien an E Zöglinge des Potsdam'schen großen Militair=
aisen
hauses.
Berlin, den 8. März 1876.
Der im Militair-Wochenblatte Nr. 41 pro 1848 abgedruckte Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 28. Juni
1848, betreffend die Führungsprämien an ehemalige Höolinge des Prisdameschen großen Militair-Waisen-
hauses, wird dahin abgeändert, daß die Anträge auf Bewilligung der diesen 3Mingen in Aussicht gestellten
Geldprämien resp. Geldunterstützungen nicht mehr in den ersten Tagen des Monats November desjenigen
Jahres, in welchem der Berechtigte eine #lährige Dienstzeit vollendet hat, sondern künftig zu jeder Zeit im
haufe des Kalenderjahres an das Königliche Direktorium des Potsdam'schen großen Militair-Waisenhauses
zu Berlin einzureichen sind, sobald nach Maßgabe der in den Berechtigungsscheinen resp. Aufführungsbüchern
vorgeschriebenen Bedingungen der Betreffende
1) ohne Doppelrechnung der Kriegsjahre neun volle Jahre im stehenden Heere aktiv Feient hat, oder
2) nach girinen aber doch mehr als dreijähriger Militair-Dienstzeit wegen unverschuldeter Invalivität
entlassen wird.
Die Anträge müssen belegt sein mit dem Prämien-Berechtigungsscheine beziehungsweise dem Auf-
führungsbuche, sowie einem vom Kommandeur des Truppentheils ausgestellten, mit dem Dienststempel ver-
sehenen Führungs-Zeugniß, in welchem die spezielle Dienstzeit des Betreffenden anzugeben .
i Falle sub 2 ist ferner noch anzuführen, wann und welche Behörde den Betreffenden als
u
Invaliden anerkannt hat.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 111. 3. A. 2.