Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

12 J. 
a. in den Städten Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstauz, Mannheim und 
Pforzheim solche von 10 Mark, 
b. in den anderen Städten von mindestens 10 000 Einwohnern solche von 9 Mark, 
. in den übrigen Gemeinden des Landes solche von 8 Mark. 
Wird die Dienstverrichtung in einer Entfernung von mehr als 4 Kilometer von dem 
ständigen Geschäftslokal, in Ermangelung eines solchen, von der Wohnung des Schätzers vor- 
genommen, so erhöhen sich die vorbezeichneten Gebühren zu a auf 12 Mark, zu b auf 11 Mark, 
zu c auf 10 Mark. Die Entfernung wird nach den amtlichen Entfernungskarten bemessen. 
Bei einem Zeitaufwand von 5 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem solchen 
von mehr als 5 Stunden die ganze Tagesgebühr gerechnet. Für einen und denselben Kalender- 
tag darf im ganzen nicht mehr als eine Tagesgebühr angefordert werden. 
Neben den Tagesgebühren haben die Schätzer in den Fällen des zweiten Absatzes noch 
Ganggebühren im Betrage von je 5 Pfennig für jedes volle Kilometer des zurückgelegten Weges 
— Hinweg und Rückweg zusammengerechnet — anzusprechen. Bei Benützung der Eisenbahn 
oder eines Bodensee-Dampfboots tritt an Stelle der Ganggebühren Ersatz der Fahrkosten in 
III. Klasse der Eisenbahn oder in lI. Klasse des Dampfboots. Muß aus besonders dringenden 
Gründen ein Fuhrwerk benützt werden, so kann der Verwaltungsrat an Stelle der Gang- 
gebühren den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten bewilligen. 
Die Gemeinden sind ermächtigt, wenn es ohne Nachteil für den Dienst geschehen kann, 
Ortsbauschätzer auch gegen geringere Gebühren anzustellen, jedoch darf dabei eine Gebühr von 
weniger als 5 Mark für den Tag bei Dienstverrichtungen innerhalb des Wohnorts und von 
weniger als 8 Mark für den Tag bei auswärtigen Dienstverrichtungen (Absatz 2) nicht bedungen 
werden. Von jeder derartigen Regelung ist dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungs- 
anstalt durch Vermittelung des Bezirksamts Nachricht zu geben. 
* 36. 
Gebühren der Sachverständigen (Nachprüfungsschätzer). 
Die Bestimmungen des § 35 finden auch Anwendung auf die gemäß den §8§ 25 und 26 
des Gesetzes bestellten Sachverständigen (Nachprüfungsschätzer), jedoch können diesen, wo es 
angezeigt erscheint, vom Verwaltungsrat auch höhere Gebühren bewilligt werden. 
Die Festsetzung der Gebühren der gemäß § 27 des Gesetzes aufzustellenden Sachver- 
ständigen bleibt, soweit diese Gebühren von der Anstalt zu tragen sind, dem Verwaltungsrat 
der Gebänudeversicherungsanstalt überlassen. Hinsichtlich des von der Gemeinde zu ernennenden 
Sachverständigen findet die Bestimmung in § 35 Absatz 5 siunngemäß Anwendung. 
Dem Gebäudeversicherungsarchitekten steht für seine Dienstverrichtungen als Mitglied einer 
Nachprüfungskommission das geordnete Tagegeld und der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe 
der für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen zu.
	        
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