Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 17. Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung. 181 
Sinne, so ist das: eine bürgerliche Rechtssache und ist bürgerliche 
Rechtsstreitigkeit ohne Abweichung vom Grundsatz. Auch die tat- 
sächliche Rechtsübung der Gerichte ist imstande, etwas ähnliches 
hervorzubringen, indem sie ausdauernd ihr bürgerliches Recht auf 
Sachen zur Anwendung bringen, die nach richtiger Auffassung 
dem öffentlichen Rechte unterlägen. Das ist nur zu berück- 
sichtigen, wo es einheitlich für das Reich geschieht oder dem 
Landesrecht ausnahmsweise noch freies Spiel gelassen ist (E.G. z. 
B.G.B. Art. 80, 104, 109). Unter diesen Bedingungen stellt aber 
solche Übung das geltende Recht dar, und eine solche Sache ist 
dann von selbst auch bürgerliche Rechtsstreitigkeit. 
Wirkliche Verschiebungen bedeuten,. daß ausnahmsweise die 
grundsätzliche Regelung durchbrochen wird. Das kann das 
Reichsrecht unbedingt, das Landesrecht nur, soweit ihm das Reichs- 
gesetz dazu Ermächtigung leiht. Das geschieht einerseits durch 
den Nachsatz in G.V.G. $ 13: „für welche nicht entweder die Zu- 
ständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten 
begründet ist.“ Die bürgerliche Rechtsstreitigkeit kann also ordent- 
lichen Gerichten entzogen werden unter der einzigen Bedingung, 
daß sie anderweit untergebracht werde zu behördlicher Erledigung. 
Umgekehrt gestattet E.G. z. G.V.G. $ 4 dem Landesgesetz, den 
ordentlichen Gerichten „jede Art von Gerichtsbarkeit, sowie Ge- 
schäfte der Justizverwaltung zu übertragen.“ 
Damit ist der Landesgesetzgebung die Möglichkeit eröffnet, 
sich der ordentlichen Gerichte geradezu als Rechtsschutzanstalten 
für die öffentliche Verwaltung zu bedienen. Diese werden dadurch 
nicht zu Verwaltungsgerichten, weil hierfür die Zugehörigkeit zur 
Ordnung der Verwaltungsbehörden Begriffsbestandteil ist. Aber 
sie erlassen Verwaltungsakte in Urteilsforrm wie diese. Die so 
überwiesenen Sachen werden dadurch nicht bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten, weder natürliche noch gemachte in dem soeben 
(S. 180) besprochenen Sinne’. Daraus ergeben sich für sie ge- 
wisse Besonderheiten: 
— Während die bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sobald sie einmal 
als solche anerkannt ist, vom Gericht inden Formen der Zivil- 
prozeßordnung erledigt werden muß, kann das überweisende 
Landesgesetz solches auch für die überwiesene Sache vorschreiben 
T Gerade so. wie umgekehrt die bürgerliche Rechtsstreitigkeit eine solche 
bleibt, wenn sie gemäß G.V.G. $ 13 einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung 
übertragen wird; der „sachliche Sinn“ ist hier maßgetend: F. Stein, Justiz 
u. Verw., S. 31.
	        
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