8 17. Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung. 181
Sinne, so ist das: eine bürgerliche Rechtssache und ist bürgerliche
Rechtsstreitigkeit ohne Abweichung vom Grundsatz. Auch die tat-
sächliche Rechtsübung der Gerichte ist imstande, etwas ähnliches
hervorzubringen, indem sie ausdauernd ihr bürgerliches Recht auf
Sachen zur Anwendung bringen, die nach richtiger Auffassung
dem öffentlichen Rechte unterlägen. Das ist nur zu berück-
sichtigen, wo es einheitlich für das Reich geschieht oder dem
Landesrecht ausnahmsweise noch freies Spiel gelassen ist (E.G. z.
B.G.B. Art. 80, 104, 109). Unter diesen Bedingungen stellt aber
solche Übung das geltende Recht dar, und eine solche Sache ist
dann von selbst auch bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
Wirkliche Verschiebungen bedeuten,. daß ausnahmsweise die
grundsätzliche Regelung durchbrochen wird. Das kann das
Reichsrecht unbedingt, das Landesrecht nur, soweit ihm das Reichs-
gesetz dazu Ermächtigung leiht. Das geschieht einerseits durch
den Nachsatz in G.V.G. $ 13: „für welche nicht entweder die Zu-
ständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist.“ Die bürgerliche Rechtsstreitigkeit kann also ordent-
lichen Gerichten entzogen werden unter der einzigen Bedingung,
daß sie anderweit untergebracht werde zu behördlicher Erledigung.
Umgekehrt gestattet E.G. z. G.V.G. $ 4 dem Landesgesetz, den
ordentlichen Gerichten „jede Art von Gerichtsbarkeit, sowie Ge-
schäfte der Justizverwaltung zu übertragen.“
Damit ist der Landesgesetzgebung die Möglichkeit eröffnet,
sich der ordentlichen Gerichte geradezu als Rechtsschutzanstalten
für die öffentliche Verwaltung zu bedienen. Diese werden dadurch
nicht zu Verwaltungsgerichten, weil hierfür die Zugehörigkeit zur
Ordnung der Verwaltungsbehörden Begriffsbestandteil ist. Aber
sie erlassen Verwaltungsakte in Urteilsforrm wie diese. Die so
überwiesenen Sachen werden dadurch nicht bürgerliche Rechts-
streitigkeiten, weder natürliche noch gemachte in dem soeben
(S. 180) besprochenen Sinne’. Daraus ergeben sich für sie ge-
wisse Besonderheiten:
— Während die bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sobald sie einmal
als solche anerkannt ist, vom Gericht inden Formen der Zivil-
prozeßordnung erledigt werden muß, kann das überweisende
Landesgesetz solches auch für die überwiesene Sache vorschreiben
T Gerade so. wie umgekehrt die bürgerliche Rechtsstreitigkeit eine solche
bleibt, wenn sie gemäß G.V.G. $ 13 einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung
übertragen wird; der „sachliche Sinn“ ist hier maßgetend: F. Stein, Justiz
u. Verw., S. 31.