Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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89. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärter die zur Versehung des Ge— 
richtsvollzieherdiensts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 
Gegenstand der Prüfung sind vor allem das Zustellungswesen und die Zwangs- 
vollstreckung, soweit diese den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist. Daneben sind die 
sonstigen Gebiete, in denen eine Tätigkeit der Gerichtsvollzieher stattzufinden hat, in 
den Kreis der Prüfung zu ziehen. Auch haben die Anwärter die Kenntnis der ein- 
schlägigen Gebühren= und Rechnungsvorschriften darzutun. Ein besonderes Augenmerk 
ist darauf zu richten, daß die Anwärter praktische Fertigkeit in der Abfassung der von 
den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden besitzen. 
8 10. 
Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Anwärter erhalten ein Zeugnis, das 
die zuerkannte Befähigungsstufe angibt. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen: 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere), 
bezeichnet. 
Die Namen der für befähigt erklärten Anwärter werden im Staatsanzeiger 
veröffentlicht. 
§ 11. 
Anwärter, welche die Prüfung nicht erstanden haben oder gemäß § 8 von der 
Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses für verlustig erklärt worden sind, 
haben vor wiederholter Zulassung zur Prüfung nochmals einen Vorbereitungsdienst zu 
leisten; das Justizministerium kann jedoch aus besonderen Gründen Befreiung von 
diesem Erfordernis gewähren. 
Anwärter, die sich der Prüfung zweimal unterzogen haben, ohne ein Zeugnis zu 
erlangen, oder die zweimal gemäß § 8 von der Prüfung ausgeschlossen oder des
	        
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