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1) die Ausführung beziehungsweise Erweiterung des Unternehmens ohne die Auf-
hebung oder inhaltliche Beschränkung eines fremden Wassernutzungsrechtes in
irgend zweckmäßiger Weise nicht oder nur mit unverhältnißmäßigem Aufwand
möglich wäre, wenn zugleich
2) das neue Unternehmen vermöge seiner Ausdehnung und seines Zwecks einen
wesentlichen Nutzen von gemeinwirthschaftlicher Bedeutung, sei es durch Verbesser-
ung und Wertherhöhung landwirthschaftlich benützbarer Grundflächen, sei es
durch Schaffung von Arbeitsgelegenheit oder Erleichterung des Erwerbs, sei es
durch Beseitigung schwerer hygienischer oder sonstiger allgemeiner Mißstände,
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten läßt, und wenn
3) diesem gemeinwirthschaftlichen Nutzen gegenüber die Vortheile, welche das abzu-
lösende Wassernutzungsrecht dem Berechtigten gewährt, von wesentlich unter-
geordneter wirthschaftlicher Bedeutung sind.
Art. 64.
Ueber die Auferlegung der in den Art. 56 bis 63 bezeichneten Zwangsverpflichtungen
verfügt nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten technischen Behörden die Kreis-
regierung. Gegen die Verfügung der letzteren ist die sofortige Beschwerde an das Mini-
sterium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. Nur wenn im Falle der Ent-
ziehung eines Wassernutzungsrechts (Art. 63) der hievon Betroffene in entsprechender
Anwendung des Art. 11 Abs. 4 des Zwangsenteignungsgesetzes die Abnahme der Wasser-
benützungsanlage oder die Abnahme von Grundsticken oder von Rechten an solchen ver-
langt, steht ihm gegen die ein solches Verlangen abweisende Entscheidung des Mini-
steriums des Innern die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der
Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Von der die Auferlegung einer Zwangsverpflichtung verfügenden Behörde wird
zugleich über die Höhe der von dem Unternehmer zu entrichtenden Entschädigung und
zutreffenden Falls des zu übernehmenden Kostenantheils und der zu leistenden Sicherheit
erkannt.
Hinsichtlich der Art und des Maßes der Entschädigung finden die Vorschriften der
Art. 8 bis 15 des Zwangsenteignungsgesetzes entsprechende Anwendung.