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Krankenverficherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 132), b) das Unfallversicherungs-
gesetz vom 6. Juli 1884 (R. G.-Bl. 1884, S. 69), das Gesetz über die Ausdehnung
der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885, S. 159),
das Gesetz, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom
11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 287), das Gesetz, betr. die Unfallversicherung
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen, vom 13. Juli
1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 329), und c) das Gesetz, betr. die Invaliditäts- und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. 1889, S. 97). Alle diese
Gesetze bezwecken die Fürsorge für Arbeiter und diesen gleichstehende sog. kleinere
Betriebsbeamte, d. h. solche, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht über-
steigt, und zum Theil auch die ohne Gehülfen thätigen, den Lohnarbeitern social
gleichstehenden Gewerbetreibenden. Diese Fürsorge tritt regelmäßig kraft des Gesetzes
ein: ohne Anmeldung des zu Versorgenden zur Versicherung, meist sogar ohne
und selbst gegen seinen eigenen und seines Unternehmers Willen, selbst ohne
Beitragsleistung. Die Ansprüche aus diesen Fürsorgegesetzen gelten nicht als
öffentliche Armenunterstützungen, fie find nicht durch die Bedürftigkeit des Empfängers
bedingt, fie find ferner nicht abtretbar und nicht pfändbar (außer für Alimentations-
ansprüche der Familienmitglieder und Ansprüche der Armenverbände aus der
Armenunterstützung) 1. Alle Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und
Altersversicherung find wie rückständige Gemeindeabgaben, d. h. im Verwaltungs-
zwangswege, beizutreiben. Trotz vieler gemeinsamer Grundsätze und trotz des gleichen
Grundgedankens find die verschiedenen Fürsorgegesetze, jedes aus sich heraus, zu
verstehen und find Generalifirungen jeder Art gefährlich.
II. Krankenversicherung.
Gegenstand der Versicherung ist zunächst die Krankheit, und zwar jede
Krankheit, selbst die dolos oder kulpos herbeigeführte, mit der Maßgabe, daß bei
den als selbstverschuldet geltenden Krankheiten, d. h. den aus Vorsatz oder Trunk-
fälligkeit oder bei Raufhändeln entstandenen 8, zwar nicht die freie Kur, wohl aber
das Krankengeld versagt werden kann; sodann ist Gegenstand der Kranken-
dersicherung (abgesehen von der Gemeindeversicherung) der Tod, und zwar in allen
Fällen, so daß die Unterstützung (das Sterbegeld) auch den Erben eines Selbst-
mörders gewährt werden muß; endlich ist Gegenstand der Krankenversicherung
(abgesehen von der Gemeindeversicherung) die Niederkunft, gleichviel ob eheliche
oder uneheliche, selbstredend die einer Verficherten und nicht die der Ehefrau eines
Versicherten.
Die Fürsorge aus der Krankenversicherung ist zeitlich beschränkt. Krankengeld
wird nur auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und braucht nur bis zur Dauer
von 18 Wochen gewährt zu werden; bei der Niederkunft wird es (auch ohne
Nachweis der Erwerbsunfähigkeit) auf 4 bis 6 Wochen gewährt. An Stelle der
freien Kur, Arznei und des Krankengeldes kann die Aufnahme in ein Krankenhaus
erfolgen, bei Leuten ohne Haushalt unbedingt, sonst wenn dies der Arzt für nöthig
hält“. Weigert sich der Erkrankte ohne Grund, in ein Krankenhaus zu gehen, so
verlieren er und seine Angehörigen alle Ansprüche aus der Krankenversicherung.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist diesen die Hälfte des Kranken-
geldes zu gewähren. Das Krankengeld wird nur für Arbeitstage gewährt; es
wird nicht gewährt für die drei ersten Arbeitstage, die sog. Carenztage, um
1 Val. z. B. § 56, Abs. 2 des Kranken= matische Bearbeitungen von Rosin, Das Recht
versicherungsgesetzes; s. ferner für die auf Landes= der Arbeiterversicherung, R. Weyl, Lehrbuch
recht beruhenden Einrichtungen Cwilproceß-des Reichsversicherungsrechts u. A. m.
zeg - 850; s. auch Gesetz vom 22. Juni 1889, s S. §6, Ziff. 2 des Krankenversicherungs-
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gesetzes.
* Literatur: Commentare und Textaus- v § 7 des Krankenversicherungsgesetzes.
gaben von Piloty, v. Woedtke, Kühne, syste-