Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

50 Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches. 
für die dort naturalisirten Ausländer und die dort Eingeborenen, Reichsgesetz vom 
15. März 1888 (R.-G.-Bl. S. 71), § 6. Es ist also weder thatsächlich richtig, 
noch begrifflich richtig, daß Jemand nur durch Vermittelung seines Staates die 
Reichsangehörigkeit erwerben kann, oder daß Jemand nur durch Vermittelung 
seines Staates der Reichsgewalt unterworfen und Reichsangehöriger wird. 
Das Richtige möchte das Folgende sein: Die Staatsgewalt ist eine souveräne. 
Der eine Theil derselben wird im Deutschen Reiche durch den Einzelstaat, der 
andere Theil durch das Reich — durch die zu einer neuen und selbstständigen 
Rechtspersönlichkeit zusammengefaßte Gesammtheit der Einzelstaaten — ausgeübt. 
Zu den Gebieten, deren Regelung dem Reiche zusteht, gehört das Heimaths- und 
Staatsbürgerrecht. Das Reich befiehlt, wann und wodurch das Bürgerrecht in 
jedem einzelnen Staate erworben wird. Das Reich befiehlt ferner, daß gewisse 
Befugnisse mit dem Besitz des Bürgerrechts in einem Bundesstaate verbunden sein 
sollen, Befugnisse, die er in Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten auch un- 
abhängig von dem Besitze eines solchen Bürgerrechts verleiht. Diese Befugnisse 
giebt nicht der Staat, um dessen Bürgerrecht es sich handelt, sondern das Reich. 
Der Einzelne erwirbt sie nicht mittelbar durch Vermittelung seines Staates, 
sondern unmittelbar kraft Reichsgesetzes. Er ist unmittelbar dem Reiche unter- 
worfen, wenn er die Pflichten aus der Reichsangehörigkeit erfüllt, unmittelbar durch 
das Reich berechtigt, wenn er die Befugnisse aus der Reichsangehörigkeit wahr- 
nimmt (vgl. auch G. Meyer, Staatsrecht, § 193, Anm. 4). Der Inbegriff der 
Befugnisse und Pflichten, welche das Reich in Beziehung auf das Bürgerrecht er- 
theilt, ist die Reichsangehörigkeit (s. auch Motive zum Ges. v. 1. Juni 1870 in 
den Drucksachen des Reichstags 1870, J. Session, S. 155) oder das Reichsbürger- 
recht. Die Befugnisse und Pflichten, welche mit der Staatsangehörigkeit verbunden 
sind auf Grund des Rechtes dieses Staates, machen das Staatsbürgerrecht aus. 
Im Einzelnen ergeben sich folgende Sätze: 
1. Jeder Angehöriger eines deutschen Staates ist dadurch Reichsangehöriger. 
Man kann aber Reichsangehöriger sein, ohne Angehöriger eines deutschen 
Staates zu sein. 
2. Das Reich stellt die Regeln über Naturalisation von Ausländern auf, über- 
läßt aber der Regel nach die Vornahme der Naturalisation den Einzel- 
staateen — aber auch nur der Regel nach. Denn auch das Reich naturalisirt 
Ausländer, in den Schutzgebieten ohne Weiteres, sonst indem es ihnen ein 
Reichant mit Wohnsitz im Reichsgebiete giebt (§ 9 des Ges. v. 1. Juni 
1870). 
3. Die Reichsangehörigkeit erlischt, wenn die Staatsangehörigkeit in jedem 
Bundesstaate erloschen ist, also nicht schon mit dem Verluste der Staats- 
angehörigkeit in einem Bundesstaate, wie nach dem Wortlaute des § 1 
des Ges. v. 1. Juni 1870 anzunehmen ist, sondern erst dann, wenn die 
Angehörigkeit zu irgend einem deutschen Staate aufgehört hat. 
4. Ein Reichsangehöriger kann in mehreren Staaten die Staatsangehörigkeit 
haben. 
5. Ein Reichsangehöriger kann in jedem anderen deutschen Staate, in welchem 
er seine Niederlassung bewirkt, die Aufnahme als Staatsbürger regelmäßig 
nachsuchen (§ 7 des Ges. v. 1. Juni 1870). Im Reichsdienste mit Be- 
soldung aus der Reichskasse angestellte Ausländer können, in welchem Bundes- 
staate sie wollen, die Naturalisation fordern, Ges. v. 20. Dec. 1875 
(R.-G.-Bl. 1875, S. 324). 
§* 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen. 
Artikel 3 der Reichsverfassung bestimmt: 
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der 
Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- 
staates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und
	        
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