Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

768 Nachträge und Berichtigungen. 
von je drei Jahren je 1 Procent weniger bis herab zu 4 Procent alljährlich zuzuschlagen 
und zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit find ans 
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich 
find, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durchschnitt 
entfallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- 
sonds weiter zuzuschlagen. 
In dem 'uusallversichemungsgekeze für Land= und Forstwirthschaft (N.-G.-Bl. 
1900, S. 403) ist u. A. bestimmt (§ 6a ff.), daß bei Berechnung der Rente für 
die Arbeiter und Betriebsbeamten der Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen 
ist, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, 
während des letzten Jahres bezogen hat (event. das 300fache des durchschnittlichen 
täglichen Arbeitsverdienstes). 
Endlich führt ein Gesetz vom 830. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 536) die 
Unfallfürsorge auch für Gefangene ein. Wenn Gefangene? einen Unfall bei einer 
Thätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der 
Reichsgesetze über Unfallversicherung versichert sein würden, so ist für die Folgen 
solcher Unfälle (von dem Bundesstaate, in dessen Gebiet die Anstalt liegt oder die 
zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat) Entschädigung zu leisten. Die 
Unfallrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den 200 fachen 
Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (und höchstens 300 Mark). 
Im Falle der Tödtung ist von dem Zeitpunkte der Entlafsung des Gefangenen an dessen 
Hinterbliebenen eine Rente zu zahlen, welche für die Wittwe bis zu deren Tode oder 
Wiederverheirathung oder für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem 
15. Lebensjahre den 60 fachen Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter beträgt (Wittwen= und Waisenrenten höchstens zusammen 270 Mark). 
Der Zeitpunkt, zu welchem die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1900 in 
Aint * wird mit Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Verordnung 
estimmt. 
  
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Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten können zu Beiträgen herangezogen werden Gar 
untergebrachte Personen. 
 
	        
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