768 Nachträge und Berichtigungen.
von je drei Jahren je 1 Procent weniger bis herab zu 4 Procent alljährlich zuzuschlagen
und zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit find ans
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich
find, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durchschnitt
entfallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve-
sonds weiter zuzuschlagen.
In dem 'uusallversichemungsgekeze für Land= und Forstwirthschaft (N.-G.-Bl.
1900, S. 403) ist u. A. bestimmt (§ 6a ff.), daß bei Berechnung der Rente für
die Arbeiter und Betriebsbeamten der Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen
ist, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete,
während des letzten Jahres bezogen hat (event. das 300fache des durchschnittlichen
täglichen Arbeitsverdienstes).
Endlich führt ein Gesetz vom 830. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 536) die
Unfallfürsorge auch für Gefangene ein. Wenn Gefangene? einen Unfall bei einer
Thätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der
Reichsgesetze über Unfallversicherung versichert sein würden, so ist für die Folgen
solcher Unfälle (von dem Bundesstaate, in dessen Gebiet die Anstalt liegt oder die
zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat) Entschädigung zu leisten. Die
Unfallrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den 200 fachen
Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (und höchstens 300 Mark).
Im Falle der Tödtung ist von dem Zeitpunkte der Entlafsung des Gefangenen an dessen
Hinterbliebenen eine Rente zu zahlen, welche für die Wittwe bis zu deren Tode oder
Wiederverheirathung oder für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem
15. Lebensjahre den 60 fachen Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
Tagearbeiter beträgt (Wittwen= und Waisenrenten höchstens zusammen 270 Mark).
Der Zeitpunkt, zu welchem die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1900 in
Aint * wird mit Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Verordnung
estimmt.
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uch in bffentlichen erungsanstalten, der An itung ngene
Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten können zu Beiträgen herangezogen werden Gar
untergebrachte Personen.