Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§5 15. Gebiet des Deutschen Reiches. 75 
lichen reichsgesetzlichen Vorschrift verfügen, aus ihrem eigenen Gebiete dagegen 
stets und ohne Weiteres. 
8. Wie andere der Gesammtheit wichtige Interessen ist die Integrität des 
Deutschen Reiches durch Strafvorschriften geschützt. § 81, Ziff. 3 des Stalgeich. 
buches bedroht den, der es unternimmt, „das Bundesgebiet ganz oder theilweise 
einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom 
Ganzen loszureißen“, mit der Strafe des Hochverraths, regelmäßig mit lebensläng- 
lichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft. 
Aus dieser Strafvorschrift ergiebt sich weiter nichts, als daß der Gesetzgeber 
das Deutsche Reich und seine Unversehrtheit als sehr wichtige Interessen auffaßt, 
keineswegs, „daß er das Bundesgebiet — nicht nur für die bloße Summe der 
Staatsgebiete“, und vielmehr „für die höhere Einheit“ ansieht, „welche 
die Staatsgebiete unschließt"!. 
  
1 Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht, I. S. 181 f., Zorn, Reichsstaatsrecht, I. S. 106.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.